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ter erachte sich nicht für zuständig, über die Frage zu entschei-
den, und nicht etwa dahin, dass der Auskunft des Heroldsamts
die Bedeutung eines Beweismittels beigelegt und auf Grund der-
selben festgestellt sei, dass dem Kläger die Adelsqualität nicht
zukomme, kann nach dem Zusammenhange der Erwägungen des
Berufungsrichters, insbesondere bei der geschehenen Nebeneinan-
derstellung der Auskunft des Heroldsamts und der Allerhöchsten
Erlasse und bei der dem Heroldsamte ausdrücklich gegebenen
Bezeichnung als der zuständigen Behörde sowie mit Rücksicht
auf die oben wiedergegebene Schlussausführung der Entschei-
dungsgründe keinem Bedenken unterliegen“. Diese Entscheidung
ist meines Erachtens nicht haltbar. Sie wird der staatsrecht-
lichen Stellung des Heroldsamts in keiner Weise gerecht, scheint
sogar dessen Kompetenz zur Entscheidung in Adelssachen anzu-
zweifeln und anzunehmen, dass die Entscheidungen des Herolds-
amts keine andere Bedeutung als die eines Beweismittels hätten,
berücksichtigt aber auch gar nicht einmal, dass nicht allein Ent-
scheidungen des Heroldsamts, sondern auch Allerhöchste Erlasse
des Königs selbst nach dem vorliegenden Tatbestand die Nicht-
zugehörigkeit zum Adelstande ausgesprochen hatten. Sollten diese
etwa auch nur den Wert eines Beweismittels haben? Meines Er-
achtens war die vom Reichsgericht aufgehobene Entscheidung des
Kammergerichts durchaus zutreffend. Nicht allein das Herolds-
amt, sondern auch der König selbst hatten gesprochen. Damit
war die Erfolglosigkeit des klägerischen Anspruchs unabweisbar ;
durch eine lediglich prozessrechtliche Feststellung der Zugehörig-
keit zum Adel konnte das Gericht jenen materiellrechtlichen Ent-
scheidungen des Heroldsamts und des Königs keinen Eintrag
tun und seine prozessrechtliche Feststellung an die Stelle jener
Entscheidungen setzen.
IV.
Dies gewonnene Resultat kann einzig und allein als befrie-
digend bezeichnet werden. Man halte dem nicht entgegen, dass,