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da die Gerichte über diese Frage immer nur incidenter entschei-
den können, eine rechtskräftige Entscheidung über die Zugehö-
rigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zum Adel nie gefällt werden
könne, die getroffene Feststellung vielmehr immer nur ein Ele-
ment der Entscheidung sei und daher nur für den gegebenen
Fall wirke, im übrigen aber keineswegs präjudiziell sei. Denn,
wenn auch nicht unmittelbar, so doch wenigstens mittelbar machen
sich die Konsequenzen daraus auch für die Folgezeit fühlbar,
mindestens insofern, als der bona fides des Adelsprätendenten
neue Nahrung gegeben und dadurch die Stellung des Herolds-
amts künftigen Anmassungen gegenüber erheblich erschwert wird.
Andererseits aber vergegenwärtige man sich die geradezu
unheilvolle Folge, wenn jedes Gericht mit dieser Frage befasst
werden und jedes Gericht auf diese Weise eine andere Entschei-
dung fällen könnte, wenn jeder Adelsprätendent dadurch die Ent-
scheidung des Heroldsamts zu umgehen, sich darüber hinweg zu
setzen und immer und immer wieder die Frage zur Entschei-
dung der Gerichte zu bringen in der Lage wäre! Die Frage, ob
jemand dem Adel angehöre oder nicht, kann nur einheitlich ge-
löst werden; entweder er gehört dem Adel an oder er gehört ihm
nicht an; er kann nicht in dem einen Falle mit Recht, im an-
deren Falle mit Unrecht den Adel führen; und wenn daher eine
einheitliche Behörde geschaffen ist, der die Bearbeitung der Adels-
sachen übertragen ist und der insbesondere die Aufgabe zufällt,
„Anmassungen des Adels zu überwachen und Anerkennungen von
zu Recht bestehenden Adelsrechten zu gewähren“, so würde ihr
diese Aufgabe unmöglich gemacht, wenn jedes Gericht in ihren
Wirkungskreis eingreifen und sich über ihre Entscheidungen hin-
wegsetzen könnte Auch dieser Gesichtspunkt sollte ein deut-
licher Fingerzeig sein, dass diese Behörde ausschliesslich
darüber zu befinden hat, ob jemand der Adel zustehe oder nicht,
dass ihre Entscheidungen massgebend und bindend sein müssen,
und dass, wenn auch der gegenwärtige Rechtszustand die Mög-