Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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lichkeit, auch die Gerichte mit dieser Frage als Inzidentpunkt zu 
befassen, unabweisbar macht, es eine Gefährdung des Staatsge- 
dankens und der in der Person des Monarchen verkörperten 
Staatseinheit bedeuten würde, wenn die Gerichte in der Lage 
wären, sich mit den Entscheidungen des Heroldsamts in Fragen, 
welche zu dessen ausschliesslicher Kompetenz gehören, in Wider- 
spruch zu setzen.
	        
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