Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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das tiefste Wesen alles Rechtes, nicht möglich wohl auch ohne 
Beantwortung der Frage, ob es neben Gesetz und Gewohnheit 
nicht noch andere Rechtsquellen gibt; denn beschränkt sich nicht 
das bürgerliche Recht, speziell das BGB. ausdrücklich auf die 
Regelung der Rechtsverhältnisse des Zivilrechts, wie sich per 
argumentum e contrario aus art. 55 EGBGB. ergibt? Und 
andrerseits: ist es denkbar, dass sich in den wenigen Jahren 
seit der Geltung des BGB. ein diesem inhaltlich gleiches Recht 
in öffentlich-rechtlichen Materien durch gewohnheitsmässige An- 
wendung entwickelt hat?!? Gibt es nicht vielleicht ungeschrie- 
benes Recht, das nicht unter den üblichen Begriff des Gewohn- 
heitsrechtes fällt? Diese schwierigen Fragen müssen wir, da ihre 
Prüfung zu weit führen würde, hier unbeantwortet lassen. Da- 
gegen ist es viel weniger schwierig, zu sagen, wie man hier auf 
die Anwendung der Normen eines anderen Rechtsgebietes überhaupt 
verfiel. Zwei Gründe liegen auf der Hand: der deutsche Verwal- 
tungsrichter fühlte sich verpflichtet, und war es auch rechtlich, 
in allen diesen Fällen überhaupt eine Entscheidung zu geben; 
Normen des Öffentlichen Rechts aber, die die betreffenden Fälle 
ausdrücklich regelten oder auch nur ihr Eintreten in erkenn- 
barer Weise voraussetzten, waren nicht gegeben. Der deutsche 
Verwaltungsrichter handelte dann eben nach bewährten Mustern: 
die im eignen Rechtsgebiet fehlenden Normen entnahm er an- 
deren, möglichst verwandten Rechtsgebieten. Für uns ist hieran 
nun eine Erkenntnis von besonderer Bedeutung: es ist die 
Tatsache, dass das deutsche Verwaltungsrecht doch wohl Lücken 
hat, dass dort Tatbestände existieren, die nagh dem ganzen Sy- 
10 Oder sollte man vielleicht eine Norm des Gewohnheitsrechtes anneh- 
men, des Inhalts, dass in gewissen Rechtsmaterien immer das jeweilige 
Zivilrecht subsidiär heranzuziehen sei? Aber wodurch zeichnen sich dann 
diese Rechtsmaterien vor anderen aus? Warum wird dann nicht überall 
das Zivilrecht subsidiär herangezogen? — Dabei ist von der sehr schwie- 
rigen Vorfrage, wie weit überhaupt in der Verwaltung das Gewohnheits- 
recht Raum hat, noch ganz abgesehen,
	        
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