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Streit herrscht. Die Definition lässt sich wohl am besten dahin
geben !°:
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, bei rechtsge-
schäftlichen Vorgängen als selbständig handelndes Rechtssubjekt
mitzuwirken, entweder durch Abgabe oder durch Empfang-
nahme von rechtswirksamen Willenserklärungen (Endemann).
Der hierbei verwendete Begriff des Rechtsgeschäftes
lässt sich am kürzesten definieren als „die von der Rechtsord-
nung bestätigte Privatwillenserklärung“ '.
Ins öffentliche Recht übertragen lautet die Definition dann:
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, bei rechtsgeschäftlichen
Vorgängen des öffentlichen Rechts als selbständig handelndes
Rechtssubjekt mitzuwirken, entweder durch Abgabe oder durch
Empfangnahme von rechtswirksamen Willenserklärungen.
Besonders auf das letztere: Mitwirkung durch Empfangnahme
von rechtswirksamen Willenserklärungen, ist schon hier mit Nach-
druck hinzuweisen: die Fähigkeit hierzu, als Teil der Geschäfts-
fähigkeit, kann gerade im öffentlichen Recht eine grosse Rolle
spielen und wird dabei in ihrer Bedeutung leicht unterschätzt
oder gar sogar ganz übersehen.
Die Frage nach dem Beginn der Geschäftsfähigkeit im
öffentlichen Recht überhaupt aufzuwerfen, bedarf wohl keiner
Rechtfertigung. Es widerspricht allem juristischen Empfinden,
der Willenserklärung, ich will einmal sagen, vierjähriger Kinder
volle selbständige Rechtswirksamkeit beizulegen, gleichgültig, um
welches Rechtsgebiet es sich handelt; und wenn das BGB. im
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16 Vgl. ENDEMANN, Lehrb. d. Bürgerl,. Rechts (9) Bd. I S. 125 f., dessen
Definition im Folgenden zu grunde gelegt ist.
17 ENDEMANN a. a. O. Bd. IS. 270; die häufigste Definition ist wohl
die aus den „Motiven“ entnommene: Rechtsgeschäft im Sinne des BGB. ist
eine Privatwillenserklärung, gerichtet auf Hervorbringung eines rechtlichen
Erfolges, welcher nach der Rechtsordnung deshalb eintritt, weil er gewollt
ist, vgl. z.B. H. Neumann, Handausg. d. Bürgerl. Gesetzbuchs f. d. deutsche
Reich, Bd. I (4) S. 90, WınpscHeip-Kıpp Bd. I 88 70 ff.