Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 1314 — 
Streit herrscht. Die Definition lässt sich wohl am besten dahin 
geben !°: 
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, bei rechtsge- 
schäftlichen Vorgängen als selbständig handelndes Rechtssubjekt 
mitzuwirken, entweder durch Abgabe oder durch Empfang- 
nahme von rechtswirksamen Willenserklärungen (Endemann). 
Der hierbei verwendete Begriff des Rechtsgeschäftes 
lässt sich am kürzesten definieren als „die von der Rechtsord- 
nung bestätigte Privatwillenserklärung“ '. 
Ins öffentliche Recht übertragen lautet die Definition dann: 
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, bei rechtsgeschäftlichen 
Vorgängen des öffentlichen Rechts als selbständig handelndes 
Rechtssubjekt mitzuwirken, entweder durch Abgabe oder durch 
Empfangnahme von rechtswirksamen Willenserklärungen. 
Besonders auf das letztere: Mitwirkung durch Empfangnahme 
von rechtswirksamen Willenserklärungen, ist schon hier mit Nach- 
druck hinzuweisen: die Fähigkeit hierzu, als Teil der Geschäfts- 
fähigkeit, kann gerade im öffentlichen Recht eine grosse Rolle 
spielen und wird dabei in ihrer Bedeutung leicht unterschätzt 
oder gar sogar ganz übersehen. 
Die Frage nach dem Beginn der Geschäftsfähigkeit im 
öffentlichen Recht überhaupt aufzuwerfen, bedarf wohl keiner 
Rechtfertigung. Es widerspricht allem juristischen Empfinden, 
der Willenserklärung, ich will einmal sagen, vierjähriger Kinder 
volle selbständige Rechtswirksamkeit beizulegen, gleichgültig, um 
welches Rechtsgebiet es sich handelt; und wenn das BGB. im 
nn nn 
16 Vgl. ENDEMANN, Lehrb. d. Bürgerl,. Rechts (9) Bd. I S. 125 f., dessen 
Definition im Folgenden zu grunde gelegt ist. 
17 ENDEMANN a. a. O. Bd. IS. 270; die häufigste Definition ist wohl 
die aus den „Motiven“ entnommene: Rechtsgeschäft im Sinne des BGB. ist 
eine Privatwillenserklärung, gerichtet auf Hervorbringung eines rechtlichen 
Erfolges, welcher nach der Rechtsordnung deshalb eintritt, weil er gewollt 
ist, vgl. z.B. H. Neumann, Handausg. d. Bürgerl. Gesetzbuchs f. d. deutsche 
Reich, Bd. I (4) S. 90, WınpscHeip-Kıpp Bd. I 88 70 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.