— 155 ° —
allgemeinen auch ziemlich einfachen und harmlosen Willenser-
klärungen Minderjähriger, z. B. beim Abschluss kleiner Kredit-
käufe, die selbständige Wirksamkeit versagt, so erscheint es
eigentlich ausgeschlossen, dass die Fähigkeit, Behörden gegen-
über Willenserklärungen selbständig wirksam abzugeben oder selb-
ständig Willenserklärungen der Behörden entgegenzunehmen, d.
h. doch mit dem Staat, den die Behörden repräsentieren, in
Rechtsbeziehungen zu treten, nicht an irgend eine Altersgrenze
gebunden sein sollte. Aber doch zeigt uns schon ein kurzer Um-
blick jedenfalls eines: eine durchgehende Altersgrenze, welche
die Grenze einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts bezeichnete, ist jeden-
falls aus seinen positiven Normen nicht zu extrahieren. Und
ebensowenig existiert eine ausdrückliche Bestimmung, die von
einer gewissen Altersstufe ab analog dem Zivilrecht 1? eine öffent-
lich-rechtliche Volljährigkeit statuierte.e Dieser Mangel
im öffentlichen Recht hängt zweifellos zusammen mit dem
Mangel jeder eigentlichen Kodifikation auf dem Grebiete des
öffentlichen Rechts. — Was wir vielmehr hier in den Gesetzen
finden, das sind stets nur Festsetzungen einzelner Altersstufen
als Vorbedingung der gültigen Vornahme des einen oder des
anderen Rechtsgeschäftes, der einen oder der anderen Rechts-
handlung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. — Es mag
hier eingeschaltet werden, dass es bisweilen gerade auch im
öffentlichen Recht nicht leicht ist, zwischen „Rechtshandlung“
und „Rechtsgeschäft“ zu scheiden. —
Es erscheint nun unerlässlich, über die einzelnen hier in
—
mn
18 Denn wenn das Zivilrecht auch für die Vornahme einzelner bestinm-
ter Rechtsgeschäfte besondere Altersgrenzen festsetzt — es sei beispiels-
weise an die Normierungen der 88 1303, 1744, 1750, 2229 BGB. erinnert —,
im allgemeinen gelten doch die beiden Grenzen von 7 und 21 Jahren (vgl.
58 106 bezw. 2 BGB.; dazu käme noch gemäss $ 3 BGB. die Stufe von 18
Jahren).