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Betracht kommenden Normen wenigstens kurz einen kleinen
Ueberblick oder richtiger: eine kurze Zusammenstellung zu geben;
diese Zusammenstellung soll und will indessen nicht erschöpfend
sein. Namentlich werden vielfach solche Altersstufen unberück-
sichtigt bleiben, die nur als Vorbedingung der Vornahme ganz
vereinzelter Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen in Betracht
kommen; hier kann man von Voraussetzungen der Geschäfts-
fähigkeit meist nicht mehr reden; es sei z. B. daran erinnert
dass „Personen, welche das 65. Lebensjahr zur Zeit der Auf-
stellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ab-
laufe des Geschäftsjahres vollenden würden,“ die Berufung zum
Amte eines Schöffen ablehnen dürfen (GVG. 8 35 Ziff. 5).
Ein Blick auf die Normen, welche die Fähigkeit zur wirk-
samen Vornahme öffentlich-rechtlicher Rechtsgeschäfte an ein
bestimmtes Alter knüpfen, lässt uns eine bunte Mannigfaltigkeit
gewahren.
Relativ geringfügig ist es, dass nach deutschem Einzelstaats-
recht der Volljährigkeitstermin?®" für den regierenden
Fürsten häufig, so z. B. in den vier Königreichen, in Braun-
schweig, Oldenburg, Schwarzburg-Sondershausen ?!, nicht durch
das vollendete 21., sondern durch das vollendete 18. Lebensjahr
dargestellt wird; auch dass in Mecklenburg nach dem Hausge-
setz vom 23. Juni 1821 das 19. Lebensjahr hier entscheidend
ist 2, hat keine grössere Tragweite. Anders aber steht es mit
einigen anderen Normierungen.
Da haben wir zunächst einige Gesetze, die sich ausdrück-
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1% Es handelt sich hier vielmehr um eine Privilegierung mit Rücksicht
auf die normalerweise verringerte physische und geistige Leistungs-
fähigkeit.
2° Der natürlich auch für das öffentliche Recht erhebliche Bedeu-
tung hat,
21 Vgl, hierüber die Zusammenstellung bei Gg. MEYEr, Lehrb. des
deutschen Staatsrechts, 6. Aufl. bearb. von G. AnscaUrtz S. 279 mit Anm.
8—-10.
22 Vgl. MEYER-AnScHÜrz a. a. OÖ. Anm. 10.