Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Betracht kommenden Normen wenigstens kurz einen kleinen 
Ueberblick oder richtiger: eine kurze Zusammenstellung zu geben; 
diese Zusammenstellung soll und will indessen nicht erschöpfend 
sein. Namentlich werden vielfach solche Altersstufen unberück- 
sichtigt bleiben, die nur als Vorbedingung der Vornahme ganz 
vereinzelter Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen in Betracht 
kommen; hier kann man von Voraussetzungen der Geschäfts- 
fähigkeit meist nicht mehr reden; es sei z. B. daran erinnert 
dass „Personen, welche das 65. Lebensjahr zur Zeit der Auf- 
stellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ab- 
laufe des Geschäftsjahres vollenden würden,“ die Berufung zum 
Amte eines Schöffen ablehnen dürfen  (GVG. 8 35 Ziff. 5). 
Ein Blick auf die Normen, welche die Fähigkeit zur wirk- 
samen Vornahme öffentlich-rechtlicher Rechtsgeschäfte an ein 
bestimmtes Alter knüpfen, lässt uns eine bunte Mannigfaltigkeit 
gewahren. 
Relativ geringfügig ist es, dass nach deutschem Einzelstaats- 
recht der Volljährigkeitstermin?®" für den regierenden 
Fürsten häufig, so z. B. in den vier Königreichen, in Braun- 
schweig, Oldenburg, Schwarzburg-Sondershausen ?!, nicht durch 
das vollendete 21., sondern durch das vollendete 18. Lebensjahr 
dargestellt wird; auch dass in Mecklenburg nach dem Hausge- 
setz vom 23. Juni 1821 das 19. Lebensjahr hier entscheidend 
ist 2, hat keine grössere Tragweite. Anders aber steht es mit 
einigen anderen Normierungen. 
Da haben wir zunächst einige Gesetze, die sich ausdrück- 
— m — nn 
1% Es handelt sich hier vielmehr um eine Privilegierung mit Rücksicht 
auf die normalerweise verringerte physische und geistige Leistungs- 
fähigkeit. 
2° Der natürlich auch für das öffentliche Recht erhebliche Bedeu- 
tung hat, 
21 Vgl, hierüber die Zusammenstellung bei Gg. MEYEr, Lehrb. des 
deutschen Staatsrechts, 6. Aufl. bearb. von G. AnscaUrtz S. 279 mit Anm. 
8—-10. 
22 Vgl. MEYER-AnScHÜrz a. a. OÖ. Anm. 10. 
 
	        
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