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lich oder indirekt an die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
anlehnen. Vor allem ist die Zivilprozessordnung zu nennen:
die Prozessfähigkeit, d. h. die prozessuale Handlungs-, Verfü-
gungsfähigkeit richtet sich hier grundsätzlich nach der bürger-
lichen Geschäftsfähigkeit, insofern $ 52 Abs. 1 CPO. bestimmt:
„Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch
Verträge verpflichten kann“ ®. Dann das Reichsgesetz vom
l. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-
und Staatsangehörigkeit: nach den $$ 11 und 19 dieses Gesetzes
erstreckt sich die Verleihung der Staatsangehörigkeit ebenso wie
die Entlassung aus dem Staatsverbande im Zweifel auch auf die-
jenigen minderjährigen Kinder des Aufgenommenen, bezw. Na-
turalisierten oder Entlassenen, deren gesetzliche Vertretung ihm
kraft elterlicher Gewalt zusteht; und aus & 14a) des Gesetzes
geht hervor, dass ein unter elterlicher Gewalt oder Vormund-
schaft stehender Staatsangehöriger nicht selbständig seine Ent-
lassung erwirken kann ?*., Die hier verwendeten Rechtsbegriffe
der „Minderjährigkeit“ und der „gesetzlichen Vertretung“ ver-
weisen auf die Vorschriften des BGB. Sehr interessant ist dann eine
Bestimmung des badischen Jagdgesetzes, $ 13 (Ziff. 1): „Der
Jagdpass muss versagt werden (1.) Minderjährigen, es sei denn,
dass der Vater oder Vormund den Pass für sie verlangt.“ Da-
nach hat also nur der Volljährige die Fähigkeit, selbständig
einen Jagdpass zu verlangen; aber, und das ist das Interessante
daran: dem Minderjährigen, der selbständig den Antrag stellt,
muss der Pass versagt, d. h. wenigstens nach dem Wort-
laut des Gesetzes ?® doch: eine abschlägige Antwort erteilt
23 Vgl. SEUFFERT, Kommentar zur Zivilprozessordnung Bd. I (10) 8. 79
Note 1 zu $ 52; er definiert Prozessfähigkeit als „die Fähigkeit, prozessua-
lische Handlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen.“
22 Dagegen ist unter Umständen die Aufnahme eines Minderjährigen
gemäss $ 7 des Gesetzes auch ohne Befragung des gesetzlichen Vertreters
inöglich.
25 In der Praxis wird regelmässig wohl auch eine Antwort — wenn
vielleicht auch nur eine mündliche — gegeben werden.