Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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lich oder indirekt an die Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
anlehnen. Vor allem ist die Zivilprozessordnung zu nennen: 
die Prozessfähigkeit, d. h. die prozessuale Handlungs-, Verfü- 
gungsfähigkeit richtet sich hier grundsätzlich nach der bürger- 
lichen Geschäftsfähigkeit, insofern $ 52 Abs. 1 CPO. bestimmt: 
„Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch 
Verträge verpflichten kann“ ®. Dann das Reichsgesetz vom 
l. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit: nach den $$ 11 und 19 dieses Gesetzes 
erstreckt sich die Verleihung der Staatsangehörigkeit ebenso wie 
die Entlassung aus dem Staatsverbande im Zweifel auch auf die- 
jenigen minderjährigen Kinder des Aufgenommenen, bezw. Na- 
turalisierten oder Entlassenen, deren gesetzliche Vertretung ihm 
kraft elterlicher Gewalt zusteht; und aus & 14a) des Gesetzes 
geht hervor, dass ein unter elterlicher Gewalt oder Vormund- 
schaft stehender Staatsangehöriger nicht selbständig seine Ent- 
lassung erwirken kann ?*., Die hier verwendeten Rechtsbegriffe 
der „Minderjährigkeit“ und der „gesetzlichen Vertretung“ ver- 
weisen auf die Vorschriften des BGB. Sehr interessant ist dann eine 
Bestimmung des badischen Jagdgesetzes, $ 13 (Ziff. 1): „Der 
Jagdpass muss versagt werden (1.) Minderjährigen, es sei denn, 
dass der Vater oder Vormund den Pass für sie verlangt.“ Da- 
nach hat also nur der Volljährige die Fähigkeit, selbständig 
einen Jagdpass zu verlangen; aber, und das ist das Interessante 
daran: dem Minderjährigen, der selbständig den Antrag stellt, 
muss der Pass versagt, d. h. wenigstens nach dem Wort- 
laut des Gesetzes ?® doch: eine abschlägige Antwort erteilt 
23 Vgl. SEUFFERT, Kommentar zur Zivilprozessordnung Bd. I (10) 8. 79 
Note 1 zu $ 52; er definiert Prozessfähigkeit als „die Fähigkeit, prozessua- 
lische Handlungen wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen.“ 
22 Dagegen ist unter Umständen die Aufnahme eines Minderjährigen 
gemäss $ 7 des Gesetzes auch ohne Befragung des gesetzlichen Vertreters 
inöglich. 
25 In der Praxis wird regelmässig wohl auch eine Antwort — wenn 
vielleicht auch nur eine mündliche — gegeben werden.
	        
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