Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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werden; also doch immerhin eine Antwort. Demnach wäre (bei 
strenger Interpretation des Gesetzes) der Antrag des Minder- 
jährigen nicht schlechthin nichtig, unbeachtlich, vielmehr ver- 
pflichtete er die Behörde zur Antwort; und zur rechtswirksamen 
Entgegennahme dieser Antwort würde dann der Minderjährige 
doch wohl auch selbständig befähigt sein, und zwar, ohne dass 
dabei eine Altersgrenze nach unten ersichtlich wäre! Indes wird 
auf solche Fälle noch zurückzukommen sein. — In den Gesetzen 
über die Verwaltungsrechtspflege wird dann verschiedentlich eben- 
falls von „Prozessfähigkeit“ gesprochen — so beispielsweise in 
& 12 Abs. 2 des badischen Gesetzes vom 14. VI. 1884 von der 
Vertretung der Parteien in der mündlichen Verhandlung durch 
eine prozessfähige Person —; der hier gebrauchte Ausdruck 
„Prozessfähigkeit“ bestimmt sich inhaltlich jedenfalls entsprechend 
dem Begriffe der Prozessfähigkeit in der OPO. Nach 8 414 
StPO. kann die Befugnis zur Erhebung der Privatklage seitens 
solcher Personen, die einen gesetzlichen Vertreter haben, nur 
durch diesen ausgeübt werden. Nach $ 65 RStGB. kann der 
gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen stets selbständig und 
sogar, solange der Minderjährige noch nicht 18 Jahre alt ist, 
ausschliesslich einen Strafantrag wegen eines gegen den Minder- 
jährigen begangenen Antragsdeliktes stellen. — Die Zahl dieser 
Beispiele liesse sich noch etwas vermehren ; aber es fehlt sehr 
viel, dass man von einer im allgemeinen gleichmässigen Regelung 
der Geschäftsfähigkeit im öffentlichen Recht und im Privatrecht 
reden könnte, Denn in sehr zahlreichen Fällen setzen die Nor- 
men des öffentlichen Rechts andere Altersstufen. 
Da haben wir zunächst das sog. Unterscheidungsalter, annus 
discretionis, d. h. die Altersstufe, nach deren Erreichung das 
Kind frei über die Wahl seiner Religion oder Konfession ent- 
scheiden kann; und zwar rechtlich völlig frei; der Wille andrer 
Personen ist von der Erreichung jenes Alters an für den „Un- 
terscheidungsreifen“ ohne jede rechtliche Bedeutung. Dieses
	        
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