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die Ehemündigkeit der Frauen, die natürlich auch öffentlich-
rechtlich von Bedeutung ist. Erwähnt mag auch werden, dass
nach elsass-lothringischem Landesrecht ®°° Frauen nicht vor voll-
endetem 16. Jahr Klostergelübde ablegen können.
Mit dem 17. Lebensjahr beginnt nach & 10 des Gesetzes
vom 9. XI. 1867 betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst die
Berechtigung zum freiwilligen Eintritt in den Militärdienst.
In stärkerem Masse erweitert sich dann die öffentlich-recht-
liche Geschäftsfähigkeit des Einzelnen mit dem vollendeten 18.
Lebensjahr. Abgesehen davon, dass die Volljährigkeitserklärung
die Vollendung des 18. Lebensjahrs voraussetzt -— mit der Voll-
Jährigkeitserklärung verbindet sich für den Mann gemäss 88 1303,
3 BGB. die Erlangung der Ehemündigkeit —, beginnt mit dieser
Altersgrenze auch nach dem bisherigen Recht die armenrecht-
liche Selbständigkeit; ferner ist der Achtzehnjährige gemäss $ 65
RStGB. selbständig zum Antrage auf Bestrafung berechtigt,
unbeschadet des Antragsrechtes seines gesetzlichen Vertreters;
dann fallen auch für Achtzehnjährige nach 8 17 des neuen
Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 gewisse Schranken des
sogenannten Vereins- und Versammlungsrechtes hinweg: sie
dürfen nunmehr Mitglieder politischer Vereine werden und in
den Versammlungen politischer Vereine wie in öffentlichen po-
litischen Versammlungen anwesend sein ®’, Hier mag auch Er-
wähnung finden, dass nach einer badischen Verordnung vom
20. IX. 1906, 8 14 Personen unter achtzehn Jahren das Führen
der in Beziehung auf Erwerbund Verlust des Unterstützungswohnsitzes Selb-
ständige dürfte auch im Verkehr mit Behörden in Bezug auf armenrecht-
liche Fragen als selbständig zu Anträgen und besonders zur Entgegennahme
von Verfügungen befähigt, also insoweit als geschäftsfähig anzusehen sein.
2® Vgl. KıscH, Elsass-Lothringisches Landesprivatrecht S. 165 Anm. 16.
3° Letzteres wird allerdings normalerweise keine rechtsgeschäftliche
Handlung darstellen.