Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 140 — 
die Ehemündigkeit der Frauen, die natürlich auch öffentlich- 
rechtlich von Bedeutung ist. Erwähnt mag auch werden, dass 
nach elsass-lothringischem Landesrecht ®°° Frauen nicht vor voll- 
endetem 16. Jahr Klostergelübde ablegen können. 
Mit dem 17. Lebensjahr beginnt nach & 10 des Gesetzes 
vom 9. XI. 1867 betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst die 
Berechtigung zum freiwilligen Eintritt in den Militärdienst. 
In stärkerem Masse erweitert sich dann die öffentlich-recht- 
liche Geschäftsfähigkeit des Einzelnen mit dem vollendeten 18. 
Lebensjahr. Abgesehen davon, dass die Volljährigkeitserklärung 
die Vollendung des 18. Lebensjahrs voraussetzt -— mit der Voll- 
Jährigkeitserklärung verbindet sich für den Mann gemäss 88 1303, 
3 BGB. die Erlangung der Ehemündigkeit —, beginnt mit dieser 
Altersgrenze auch nach dem bisherigen Recht die armenrecht- 
liche Selbständigkeit; ferner ist der Achtzehnjährige gemäss $ 65 
RStGB. selbständig zum Antrage auf Bestrafung berechtigt, 
unbeschadet des Antragsrechtes seines gesetzlichen Vertreters; 
dann fallen auch für Achtzehnjährige nach 8 17 des neuen 
Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 gewisse Schranken des 
sogenannten Vereins- und Versammlungsrechtes hinweg: sie 
dürfen nunmehr Mitglieder politischer Vereine werden und in 
den Versammlungen politischer Vereine wie in öffentlichen po- 
litischen Versammlungen anwesend sein ®’, Hier mag auch Er- 
wähnung finden, dass nach einer badischen Verordnung vom 
20. IX. 1906, 8 14 Personen unter achtzehn Jahren das Führen 
der in Beziehung auf Erwerbund Verlust des Unterstützungswohnsitzes Selb- 
ständige dürfte auch im Verkehr mit Behörden in Bezug auf armenrecht- 
liche Fragen als selbständig zu Anträgen und besonders zur Entgegennahme 
von Verfügungen befähigt, also insoweit als geschäftsfähig anzusehen sein. 
2® Vgl. KıscH, Elsass-Lothringisches Landesprivatrecht S. 165 Anm. 16. 
3° Letzteres wird allerdings normalerweise keine rechtsgeschäftliche 
Handlung darstellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.