Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch von Krafträdern nicht 
gestattet ist 9. 
Auf einige wichtige Fälle, in denen entsprechend den jetzigen 
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Vollendung des 21. 
Lebensjahres von Bedeutung für die öffentlich-rechtliche Ge- 
schäftsfähigkeit ist, wurde bereits hingewiesen. Aber mit der 
Erreichungder bürgerlichen Volljährigkeit ist die Volljährigkeitnach 
öffentlichem Rechtnoch keineswegs in vollem Umfang gegeben. Denn 
mindestens nach derpopulären Anschauung ist Staatsbürger im 
vollen Sinn, Vollbürger, doch nur, wer wenigstens grundsätzlich 
berechtigt ist, durch Ausübung politischer Stimm- und Wahl- 
rechte auf die Lenkung der Geschicke des Staates Einfluss zu 
üben, an seiner Gesetzgebung doch indirekt Anteil zu nehmen. 
Die Berechtigung dieser Anschauung ist bier nicht weiter zu un- 
tersuchen; es genügt, dass die Anschauung existiert. Das 
aktive Wahlrechtaber beginnt nurin ganz wenigen deutschen Staaten 
— in Sachsen-Weimar und nach früherem Recht ® in Bayern — 
mit Erreichung der gesetzlichen bürgerlichen Volljährigkeit, in 
den meisten Einzelstaaten und vorallem für die Wahlen zum Reichs- 
tag erst mit dem vollendeten 25. Lebensjahr °®; singulär erscheint 
heute die Bestimmung des $ 8 der preussischen Verordnung vom 
30. Mai 1849, welche die Wahlmündigkeit mit 24 Jahren be- 
ginnen lässt (entsprechend dem landrechtlichen Grossjährigkeits- 
termin) ?*. Bei Kommunalwahlen wird bisweilen ein noch höheres 
Alter verlangt, so fordern z. B. die badische Gemeindeordnung 
#1 Dagegen kann auch neuerdings nach $ 3 der badischen Verordnung 
vom 7. November 1907 der Antrag auf Ausstellung einer Radfahrkarte 
von Personen über 14 Jahren selbständig gestellt werden, obwohl für die 
Erteilung der Karte eine Taxe von 1 Mk. erhoben wird. 
® Bis zum Landtagswahlgesetz vom 10. April 1906 (Art. 3 Ziff. 1). 
3 Vgl. die Zusammenstellung bei MEYER-AnscHÜTZ a. a. OÖ. S. 312 
mit Anm. 4. 
% Das passive Wahlrecht beginnt sogar regelmässig erst mit dem voll- 
endeten 30. Lebensjahr, vgl. MEyEr-AnscHürtz S. 314 mit Anm. 16.
	        
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