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von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch von Krafträdern nicht
gestattet ist 9.
Auf einige wichtige Fälle, in denen entsprechend den jetzigen
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Vollendung des 21.
Lebensjahres von Bedeutung für die öffentlich-rechtliche Ge-
schäftsfähigkeit ist, wurde bereits hingewiesen. Aber mit der
Erreichungder bürgerlichen Volljährigkeit ist die Volljährigkeitnach
öffentlichem Rechtnoch keineswegs in vollem Umfang gegeben. Denn
mindestens nach derpopulären Anschauung ist Staatsbürger im
vollen Sinn, Vollbürger, doch nur, wer wenigstens grundsätzlich
berechtigt ist, durch Ausübung politischer Stimm- und Wahl-
rechte auf die Lenkung der Geschicke des Staates Einfluss zu
üben, an seiner Gesetzgebung doch indirekt Anteil zu nehmen.
Die Berechtigung dieser Anschauung ist bier nicht weiter zu un-
tersuchen; es genügt, dass die Anschauung existiert. Das
aktive Wahlrechtaber beginnt nurin ganz wenigen deutschen Staaten
— in Sachsen-Weimar und nach früherem Recht ® in Bayern —
mit Erreichung der gesetzlichen bürgerlichen Volljährigkeit, in
den meisten Einzelstaaten und vorallem für die Wahlen zum Reichs-
tag erst mit dem vollendeten 25. Lebensjahr °®; singulär erscheint
heute die Bestimmung des $ 8 der preussischen Verordnung vom
30. Mai 1849, welche die Wahlmündigkeit mit 24 Jahren be-
ginnen lässt (entsprechend dem landrechtlichen Grossjährigkeits-
termin) ?*. Bei Kommunalwahlen wird bisweilen ein noch höheres
Alter verlangt, so fordern z. B. die badische Gemeindeordnung
#1 Dagegen kann auch neuerdings nach $ 3 der badischen Verordnung
vom 7. November 1907 der Antrag auf Ausstellung einer Radfahrkarte
von Personen über 14 Jahren selbständig gestellt werden, obwohl für die
Erteilung der Karte eine Taxe von 1 Mk. erhoben wird.
® Bis zum Landtagswahlgesetz vom 10. April 1906 (Art. 3 Ziff. 1).
3 Vgl. die Zusammenstellung bei MEYER-AnscHÜTZ a. a. OÖ. S. 312
mit Anm. 4.
% Das passive Wahlrecht beginnt sogar regelmässig erst mit dem voll-
endeten 30. Lebensjahr, vgl. MEyEr-AnscHürtz S. 314 mit Anm. 16.