Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 142 7 — 
wie die badische Städteordnung °° im allgemeinen 26 Jahre. 
Es finden sich dann in einzelnen Reichs- oder Landesge- 
setzen noch eine grosse Reihe weiterer Altersstufen, doch sind 
diese meist nur für einen beschränkten Personenkreis von Be- 
deutung. Eine Ausnahme macht vielleicht & 33 Ziff. 1 GVG., 
wonach zum Amte eines Schöffen Personen nicht berufen werden 
sollen, die zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreissigste 
Lebensjahr noch nicht vollendet haben 3. Dann dürfte ein Hin- 
weis auf einzelne Bestimmungen der Gewerbeordnung am Platze 
sein, wie auf 8 57a Ziff. 1, wonach der Wandergewerbeschein 
in der Regel zu versagen ist, wenn der Nachsuchende das 25. 
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder auf $ 42 b, wonach 
für die Erteilung der Erlaubnis zum ambulanten Gewerbebetrieb 
am Wohnort unter Umständen die gleiche Voraussetzung platz- 
greift. Erwähnt möge ferner werden, dass für einzelne Be- 
amtenkategorien?’ die Erreichung eines bestimmten Lebensalters 
verlangt wird, so z. B. landesgesetzlich für Gerichtsschreiber 
meist die Vollendung des 18. bis 21., für Gerichtsvollzieher Voll- 
endung des 21. bis 25. Lebensjahrs ®®, reichsgesetzlich für Reichs- 
gerichtsräte (gemäss & 127 GVG.) die Vollendung des 35. Le- 
bensjahrs °®. Schliesslich sei noch daran erinnert, dass nach 
S 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 21. V. 1900 die Eintragung 
in die Liste der Patentanwälte zu versagen ist, wenn der An- 
tragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat *". 
3 $S 9a Gemeindeordnung, $ 7a Städteordnung. 
%# Vgl. auch 8$ 11 und 14 des Gewerbegerichtsgesetzes, $$ 10, 13 des 
Kaufmannsgerichtsgesetzes, 
3” Für viele andere ist allerdings keinerlei Altersgrenze direkt festge- 
setzt, vgl. unten. — Der Eintritt in das Beamtenverhältnis setzt im allge- 
meinen eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Eintretenden voraus. 
88 Vgl. RICHARD SCHMIDT, Lehrb. d. deutschen Zivilprozessrechts (2) 
S. 207. 
s Für Handelsrichter wird in $ 113 GVG. die Vollendung des 30. Le- 
bensjahrs gefordert. 
# [ch möchte hier auch darauf hinweisen, dass sich auch im BGB.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.