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wie die badische Städteordnung °° im allgemeinen 26 Jahre.
Es finden sich dann in einzelnen Reichs- oder Landesge-
setzen noch eine grosse Reihe weiterer Altersstufen, doch sind
diese meist nur für einen beschränkten Personenkreis von Be-
deutung. Eine Ausnahme macht vielleicht & 33 Ziff. 1 GVG.,
wonach zum Amte eines Schöffen Personen nicht berufen werden
sollen, die zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreissigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben 3. Dann dürfte ein Hin-
weis auf einzelne Bestimmungen der Gewerbeordnung am Platze
sein, wie auf 8 57a Ziff. 1, wonach der Wandergewerbeschein
in der Regel zu versagen ist, wenn der Nachsuchende das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder auf $ 42 b, wonach
für die Erteilung der Erlaubnis zum ambulanten Gewerbebetrieb
am Wohnort unter Umständen die gleiche Voraussetzung platz-
greift. Erwähnt möge ferner werden, dass für einzelne Be-
amtenkategorien?’ die Erreichung eines bestimmten Lebensalters
verlangt wird, so z. B. landesgesetzlich für Gerichtsschreiber
meist die Vollendung des 18. bis 21., für Gerichtsvollzieher Voll-
endung des 21. bis 25. Lebensjahrs ®®, reichsgesetzlich für Reichs-
gerichtsräte (gemäss & 127 GVG.) die Vollendung des 35. Le-
bensjahrs °®. Schliesslich sei noch daran erinnert, dass nach
S 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 21. V. 1900 die Eintragung
in die Liste der Patentanwälte zu versagen ist, wenn der An-
tragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat *".
3 $S 9a Gemeindeordnung, $ 7a Städteordnung.
%# Vgl. auch 8$ 11 und 14 des Gewerbegerichtsgesetzes, $$ 10, 13 des
Kaufmannsgerichtsgesetzes,
3” Für viele andere ist allerdings keinerlei Altersgrenze direkt festge-
setzt, vgl. unten. — Der Eintritt in das Beamtenverhältnis setzt im allge-
meinen eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Eintretenden voraus.
88 Vgl. RICHARD SCHMIDT, Lehrb. d. deutschen Zivilprozessrechts (2)
S. 207.
s Für Handelsrichter wird in $ 113 GVG. die Vollendung des 30. Le-
bensjahrs gefordert.
# [ch möchte hier auch darauf hinweisen, dass sich auch im BGB.