Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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‚Was lehrt uns nun diese bunte Vielgestaltigkeit, die bei 
der eben vorgenommenen Zusammenstellung alsbald ins Auge 
fällt? Zunächst liegt hier ein Wort der Kritik nahe: wenn auch 
für viele dieser Vorschriften im einzelnen für den Gesetzgeber 
gute Gründe *! entscheidend waren, von System ist bei dem 
allen wenig zu spüren; ferner: alle diese Einzelheiten im Kopfe 
zu behalten, ist für den Juristen schon sehr schwierig, für den 
Laien normalerweise ausgeschlossen ; und dies muss, wie BEK- 
KER *#? hervorgehober hat, der Volkstümlichkeit des Rechtes not- 
wendig sehr schaden; denn der gemeine Mann fragt mit Recht: 
„\Wer kann das alles behalten?“ und daran anschliessend: „Wer 
kann sich danach richten?“ — Und weiter: diese Mannigfaltig- 
keit der Normen lässt es schon von vornherein im allgemeinen 
als bedenklich erscheinen, irgend eine Altersgrenze im Zweifel, 
d. h. beim Schweigen des Gesetzes als die für die Geschäftsfähig- 
keit massgebende anzusehen. 
Aber, von dieser kritischen Betrachtung abgesehen, drängt 
sich nun die Frage auf: sind denn auch alle diese Alterstermine 
von der gleichen rechtlichen Bedeutung wie die beiden grossen 
Altersstufen des BGB. von sieben und einundzwanzig Jahren? Die 
Frage ist zu verneinen. Wir können vielmehr unter den Nor- 
men, welche für die Vornahme gewisser Rechtsgeschäfte des 
öffentlichen Rechts ein bestimmtes Alter voraussetzen, vier 
Gruppen unterscheiden : 
1. Zunächst jene Bestimmungen, die sich an das bürgerliche 
 — Lo... 
Abweichungen von den beiden Hauptaltersgrenzen von 7 bezw. 21 Jahren 
insbesondere in solchen Rechtsmaterien finden, die eine stärkere Beziehung 
zum Öffentlichen Recht aufweisen, vgl. z. B. $$ 3, 1303, 1728, 1744 BGB. 
*ı Für die Abweichungen in der Gesetzgebung der einzelnen Bundes- 
staaten unter einander ist natürlich in erster Linie die alte politische Zer- 
rissenheit Deutschlands mit ihren Folgeerscheinungen verantwortlich zu 
machen; die verschiedene Ansetzung des annus discretionis z. B. wäre aus 
sachlichen Gründen nicht zu verstehen. 
“2 Vgl. BEKKER, System des heutigen Pandektenrechts Bd. I 8. 169.
	        
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