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Recht anlehnen, wie z. B. die über Prozessfähigkeit oder die
angeführten Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes ??;
hier lässt sich entsprechend dem bürgerlichen Recht sagen: die
prozessualen Handlungen des Nichtprozessfähigen sind nichtig,
aber für ihn tritt sein gesetzlicher Vertreter ein; die Zwischen-
stufe der „beschränkten Geschäftsfähigkeit“ ist allerdings hier nicht
immer gegeben, z. B. nicht im Prozessrecht, da es „keine Pro-
zessfähigkeit gibt, die von der Einwilligung oder Genehmigung
des gesetzlichen Vertreters abhängt“ *; 8 8 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes sieht dagegen auch eine Ergänzung des Mangels der
Dispositionsfähigkeit durch Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters vor. — Die Vornahme eines Rechtsgeschäftes durch einen
nach diesen Normen Geschäftsunfähigen kann also nur selbständig
durch den Geschäftsunfähigen nicht erfolgen.
2. Die zweite Gruppe von Normen umfasst jene Fälle, wo
von einem Handeln des gesetzlichen Vertreters für den Ge-
schäftsunfähigen nicht die Rede ist, wo das mangelnde Alter die
wirksame Vornahme der betreffenden Handlung für den Ge-
schäftsunfähigen schlechthin unmöglich macht *°; hierher gehören
beispielsweise die Bestimmungen über das Ehemündigkeitsalter
und namentlich die über das Wahlrecht“; nach der in der
Theorie überwiegenden Meinung sind hierher auch die Vor-
schriften über die Eidesmündigkeit zu zählen, so dass der noch
nicht Sechzehnjährige rechtlich nicht im stande wäre, einen Eid
zu schwören, infolgedessen sich auch keines Meineids schuldig
#3 Auch die landesgesetzlichen Bestimmungen über das „Unterscheidungs-
alter“ gehören in gewissem Umfange hierher.
* SEUFFERT, Kommentar zur Zivilprozessordnung Bd. I (10) S. 80
Note 21 zu 8 52.
#5 Ein Analogon aus dem BGB. wären die Vorschriften über Testier-
fähigkeit.
# Vgl. hierzu namentlich die ständige Stellungnahme des deutschen
Reichstags bei Wahlprüfungen, z. B. in dem Bericht der Wahlprüfungs-
kommission vom 19. 111. 1895 Drucksache Nr. 723 (Bd. 4 S. 3838 £.).