Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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schutzbeamten ernannt worden; dessen ungeachtet erkannte das 
Reichsgericht ihm die Eigenschaft eines Beamten im Sinne des 
8359 RStGB. zu und erklärte einen ihm geleisteten Widerstand 
als Widerstand gegen die Staatsgewalt, eine gegen ihn begangene 
Beleidigung als Beamtenbeleidigung; „denn der einmal von der 
Staatsgewalt oder dem zuständigen Organe derselben angestellte 
Beamte muss insolange, als ihm diese Eigenschaft verliehen ist, 
auch als solcher bei Ausübung seines Berufes innerhalb seines 
amtlichen Wirkungskreises .... geschützt werden.“ — Hierher 
gehören auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung wegen Er- 
teilung des Wandergewerbescheines: die Erteilung des Scheines 
an einen Dreiundzwanzigjährigen z. B. ist an sich gültig, wenn 
sie auch zurückgenommen werden kann. 
II. 
Es wurde schon oben bemerkt, dass eine völlig erschöpfende 
Aufzählung der Normen des öffentlichen Rechts über Geschäfts- 
fähigkeit hier nicht gegeben werden sollte; eine solche er- 
schöpfende Zusammenstellung ist aber in gewissem Sinne über- 
haupt unmöglich. Denn auf weiten Gebieten des öffentlichen 
Rechts existieren überhaupt keine ausdrücklichen Normen über 
eine Altersgrenze der (seschäftsfähigkeit; und es ist sogar oft 
zweifelhaft, ob auch nur auf indirektem Wege eine solche Grenze 
sich bestimmen lässt; und hier zeigen sich unsrer Wissenschaft 
bisher wenig beachtete °°, dabei dankbare und praktisch wichtige 
Aufgaben. Eine Skizzierung wenigstens einiger der hier vor- 
liegenden Probleme und einer Methode ihrer Lösung soll im 
folgenden noch gegeben oder doch versucht werden. 
Da haben wir zunächst die Prozessfähigkeit des Angeklag- 
5° Einige der hier einschlägigen Fragen werden bei STIER-SOMLO, die 
Einwirkung des bürgerl. Rechts auf das preussisch-deutsche Verwaltungs- 
recht S. 160 ff. von allgemeinerem Gesichtspunkt aus behandelt; sonst fin- 
den sich in der Literatur, soweit ich sehe, nur Erörterungen von Spe- 
zialfragen. 
 
	        
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