— 146 —
schutzbeamten ernannt worden; dessen ungeachtet erkannte das
Reichsgericht ihm die Eigenschaft eines Beamten im Sinne des
8359 RStGB. zu und erklärte einen ihm geleisteten Widerstand
als Widerstand gegen die Staatsgewalt, eine gegen ihn begangene
Beleidigung als Beamtenbeleidigung; „denn der einmal von der
Staatsgewalt oder dem zuständigen Organe derselben angestellte
Beamte muss insolange, als ihm diese Eigenschaft verliehen ist,
auch als solcher bei Ausübung seines Berufes innerhalb seines
amtlichen Wirkungskreises .... geschützt werden.“ — Hierher
gehören auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung wegen Er-
teilung des Wandergewerbescheines: die Erteilung des Scheines
an einen Dreiundzwanzigjährigen z. B. ist an sich gültig, wenn
sie auch zurückgenommen werden kann.
II.
Es wurde schon oben bemerkt, dass eine völlig erschöpfende
Aufzählung der Normen des öffentlichen Rechts über Geschäfts-
fähigkeit hier nicht gegeben werden sollte; eine solche er-
schöpfende Zusammenstellung ist aber in gewissem Sinne über-
haupt unmöglich. Denn auf weiten Gebieten des öffentlichen
Rechts existieren überhaupt keine ausdrücklichen Normen über
eine Altersgrenze der (seschäftsfähigkeit; und es ist sogar oft
zweifelhaft, ob auch nur auf indirektem Wege eine solche Grenze
sich bestimmen lässt; und hier zeigen sich unsrer Wissenschaft
bisher wenig beachtete °°, dabei dankbare und praktisch wichtige
Aufgaben. Eine Skizzierung wenigstens einiger der hier vor-
liegenden Probleme und einer Methode ihrer Lösung soll im
folgenden noch gegeben oder doch versucht werden.
Da haben wir zunächst die Prozessfähigkeit des Angeklag-
5° Einige der hier einschlägigen Fragen werden bei STIER-SOMLO, die
Einwirkung des bürgerl. Rechts auf das preussisch-deutsche Verwaltungs-
recht S. 160 ff. von allgemeinerem Gesichtspunkt aus behandelt; sonst fin-
den sich in der Literatur, soweit ich sehe, nur Erörterungen von Spe-
zialfragen.