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das positive Recht völlig im Stich lässt. Wie alt muss man z.B.
sein, um Zeugengebühren °3 selbständig verlangen zu können?
Und dabei ist mindestens die Annahme der Gebühr eine
rechtsgeschäftliche Handlung, die nach zivilrechtlichen Grund-
sätzen lediglich mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von
einem Minderjährigen (über 7 Jahren) vorgenommen werden
könnte; denn durch die Annahme erlischt der Anspruch auf. die
Leistung, es handelt sich also um eine Willenserklärung, die dem
Erklärenden nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. —
Der Fall ist auch deshalb interessant, weil hier bei vermögens-
rechtlichen Ansprüchen die analoge Anwendung des Zivilrechts
besonders naheliegend erscheinen könnte.
Ferner, und dies ist besonders interessant, es gibt eine
grössere Anzahl Beamtenkategorien, für welche die Er-
reichung eines bestimmten Lebensalters nicht ausdrückliche ge-
setzliche Vorbedingung ist; so ist es durchaus keine Seltenheit,
dass zivilrechtlich Minderjährige staatliche Hoheitsrechte hand-
haben. Eine singuläre Abnormität dürfen wir darin allerdings
nicht sehen; eine interessante Parallele bieten die Vorschriften
über Stellvertretung im bürgerlichen Recht: nach 8 165 BGB.
wird die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter
abgegebenen Willenserklärung nicht dadurch beeinträchtigt, dass
der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Auch
schon in den Pandekten ist dieser Rechtsgrundsatz aner-
kannt; ja, es wird dort sogar ausdrücklich die Frage erörtert,
ob die Amtshandlungen eines minderjährigen Beamten Gültig-
keit hätten, und l. 57 D De re iudicata 42,1 bejaht: „Princeps
enim, qui ei magistratum dedit, omnia gerere decrevit“ %. In
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5 Den Öffentlich-rechtlichen Charakter dieses Anspruchs haben beson-
ders WacH, Handbuch I S. 95 ff. und LABAND in seinem Staatsrecht des
Deutschen Reichs Bd. III S. 479 f. m. E. überzeugend dargetan.
54 Freilich scheint ULPIAN, von dem die Stelle stammt, doch ein Min-
destalter von achtzehn Jahren verlangen zu 'wollen, denn er sagt: „et