Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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der Tat ist ja nach unsrer heutigen Rechtsauffassung in der 
Amtshandlung des Beamten nicht das physische Subjekt des Be- 
amten, sondern der durch dieses repräsentierte Staat selbst als 
eigentlich handelndes Subjekt zu denken °’, so dass in der Tat 
auf die Geschäftsfähigkeit des handelnden Beamten rechtlich 
nicht so sehr viel ankommt. Und doch: ein Gefühl der Be- 
fremdung werden wir schwer los, wenn wir bisweilen recht ein- 
schneidende Hoheitsrechte gehandhabt sehen durch Minderjährige, 
welche selbständig nicht über ihr eigenes Vermögen disponieren, 
ihre Zivilprozesse nicht führen können. Denn wenn das BGB. 
die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erst mit einundzwanzig 
Jahren beginnen lässt, so ist der legislatorische Grundgedanke 
doch der, dass vor Erreichung dieser Altersstufe der normale 
Mensch die nötige Verstandsreife zu überlegtem, selbstbestim- 
mendem Handeln noch nicht im vollen Umfang besitzt 5; und 
diese Erwägung müsste eigentlich doch auf allen Rechtsgebieten 
ihre Bedeutung haben. — Solange in Preussen noch der alte 
Mündigkeitstermin des vierundzwanzigsten Lebensjahres Geltung 
hatte, konnte sogar der groteske Fall eintreten — tat- 
sächlich ist derartiges vorgenommen —, dass ein Minder- 
jähriger zwar die richterlichen Funktionen selbständig aus- 
übte, zur Führung eines eigenen Rechtsstreites, aber z. B. über 
len Ankauf eines Strohhutes, des Eingreifens seines gesetzlichen 
Vertreters bedurfte. Ja, es konnte sogar möglicherweise ein 
Minderjähriger als Vormundschaftsrichter (z. 
B. infolge einer Stellvertretung) fungieren! Krasse Fälle die- 
ser Art können heute freilich kaum mehr vorkommen: ein 
wanzigjähriger Zivilrichter existiert im Deutschen Reiche nicht, 
und es ist auch nicht anzunehmen, dass irgendwo ein Minder- 
  
aequissimum est tueri sententiam ab eo (nämlich: a minore viginti quinque 
annis iudice) dietam, nisi minor decem et octo annis sit.“ 
5 Vgl. Gg. JELLINEK, System der subj. öff. Rechte Kap. XIII, nament- 
lich S, 224 ff. 
® Vgl. EnDEMAnNN a. a. O. Bd. IS. 122 ff.
	        
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