Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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scher Persönlichkeit begabten Religionsgesellschaften umfasst, so- 
mit auch diejenigen, welche nur Privatrechtsfähigkeit besitzen. 
Durch diesen öffentlich-rechtlichen Schutz allein werden die 
letzteren natürlich noch nicht zu Persönlichkeiten des öffent- 
lichen Rechts. Es können aber weiterhin auch nicht als Voll- 
persönlichkeiten auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ange- 
sprochen werden die privatrechtsfähigen und die nichtprivatrechts- 
fähigen Vereine, obwohl sie dem öffentlichen Vereinsrecht (Bad. 
Ges. v. 21. Nov. 1867 das Vereins- und Versammlungsrecht be- 
treffend Reg.Bl. 1867 Nr. 54, S. 540) unterstehen und infolge- 
dessen sehr wohl Träger einzelner öffentlicher Rechte und Pflich- 
ten sein können (vgl. 8 3 des Bad. Ver.Ges.: Auskunftspflicht 
der Vereine gegenüber der Staatspolizeibehörde). Endlich schei- 
den aus dem Kreis der Rechtspersönlichkeiten aus alle anstalt- 
lichen oder körperschaftlichen „Organpersonen“, seien sie Be- 
hörden (Ordinariat®, Generalvikariat (vgl. unten & 13 IID), 
evangelischer Oberkirchenrat, katholischer Oberstiftungsrat®, der 
Oberrat der Israeliten) oder blosse von innen heraus gewählte 
Vertretungsorgane (evang. Kirchengemeinderat, Kirchengemeinde- 
versammlung, Diözesan- und Generalsynode, kathol. Stiftungsrat, 
Kirchensteuerbewilligungsorgane, israel. Synagogenrat, Schatzungs- 
rat, Gemeindemitgliederversammlung, Synode). Alle diese Teil- 
organismen haben keine selbständige Willensmacht, sind nicht 
als Träger eigener Lebenszwecke anerkannt; sie sind ihrem We- 
sen nach nur Vollzugsorgane irgend einer hinter ihnen stehenden 
juristischen Vollpersönlichkeit (Kirche, Kirchengemeinde etc.) ”, 
82. Das Verhältnis von Privatrechtsfähigkeit 
und öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit. 
I. Privatrechtsfähigkeit und öffentlich-rechtliche Persönlich- 
keit sind nur zwei Seiten derselben Rechtspersönlichkeit, „es ist 
© Zustimmend: Bad. Rechtsprax. 1903 S. 126. 
” Gleicher Ansicht im grossen und ganzen: BERNATZIK, 1. c. A. A. GIERKF, 
G.Th. S. 172 f. 
 
	        
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