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scher Persönlichkeit begabten Religionsgesellschaften umfasst, so-
mit auch diejenigen, welche nur Privatrechtsfähigkeit besitzen.
Durch diesen öffentlich-rechtlichen Schutz allein werden die
letzteren natürlich noch nicht zu Persönlichkeiten des öffent-
lichen Rechts. Es können aber weiterhin auch nicht als Voll-
persönlichkeiten auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ange-
sprochen werden die privatrechtsfähigen und die nichtprivatrechts-
fähigen Vereine, obwohl sie dem öffentlichen Vereinsrecht (Bad.
Ges. v. 21. Nov. 1867 das Vereins- und Versammlungsrecht be-
treffend Reg.Bl. 1867 Nr. 54, S. 540) unterstehen und infolge-
dessen sehr wohl Träger einzelner öffentlicher Rechte und Pflich-
ten sein können (vgl. 8 3 des Bad. Ver.Ges.: Auskunftspflicht
der Vereine gegenüber der Staatspolizeibehörde). Endlich schei-
den aus dem Kreis der Rechtspersönlichkeiten aus alle anstalt-
lichen oder körperschaftlichen „Organpersonen“, seien sie Be-
hörden (Ordinariat®, Generalvikariat (vgl. unten & 13 IID),
evangelischer Oberkirchenrat, katholischer Oberstiftungsrat®, der
Oberrat der Israeliten) oder blosse von innen heraus gewählte
Vertretungsorgane (evang. Kirchengemeinderat, Kirchengemeinde-
versammlung, Diözesan- und Generalsynode, kathol. Stiftungsrat,
Kirchensteuerbewilligungsorgane, israel. Synagogenrat, Schatzungs-
rat, Gemeindemitgliederversammlung, Synode). Alle diese Teil-
organismen haben keine selbständige Willensmacht, sind nicht
als Träger eigener Lebenszwecke anerkannt; sie sind ihrem We-
sen nach nur Vollzugsorgane irgend einer hinter ihnen stehenden
juristischen Vollpersönlichkeit (Kirche, Kirchengemeinde etc.) ”,
82. Das Verhältnis von Privatrechtsfähigkeit
und öffentlich-rechtlicher Persönlichkeit.
I. Privatrechtsfähigkeit und öffentlich-rechtliche Persönlich-
keit sind nur zwei Seiten derselben Rechtspersönlichkeit, „es ist
© Zustimmend: Bad. Rechtsprax. 1903 S. 126.
” Gleicher Ansicht im grossen und ganzen: BERNATZIK, 1. c. A. A. GIERKF,
G.Th. S. 172 f.