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jähriger mit der zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Ge-
schäfte betraut ist. Wenn auch kein Alterstermin hier als Vor-
bedingung existiert, so enthalten doch die Vorschriften über die
notwendige Vorbildung der richterlichen Beamten sehr
wirksame (sarantien gegen ein allzujugendliches Alter dieser
Beamten. Immerhin könnte es bei der Praxis einiger Bundes-
staaten hinsichtlich der Verwendung der im Vorbereitungsdienst
befindlichen Referendare (Rechtspraktikanten) heute noch vor-
kommen, dass ein Minderjähriger wenigstens vorübergehend zum
Amtsanwalt ernannt und dadurch mit der Ausübung starker
staatlicher Machtmittel betraut würde; denn die Vertretung von
Amtsanwälten wird z. B. in Baden Rechtspraktikanten mitunter
schon kurz nach dem ersten Staatsexamen übertragen. Doch
sind solches immer noch Ausnahmefälle.
Dagegen begegnen uns unter den militärischen Be-
amten, den Offizieren, sogar relativ häufig junge Leute, unter
einundzwanzig Jahren: eine feste Altersgrenze nach unten er-
gibt eigentlich nur das vollendete 17. Lebensjahr, da wenigstens
im Feldzug von den Erfordernissen sechsmonatlicher Dienstzeit
nach diesem Termin und weiter sechsmonatlichen Kriegsschulbesuchs
abgesehen werden kann 5”. Und auch dem Leutnant sind doch
schon recht eingreifende Hoheitsrechte zur Ausübung in die Hand
gelegt; es darf hierbei nicht vergessen werden, dass nach 88 38
bis 40, 44 MStGO. wenigstens im Felde und an Bord der jüng-
ste Leutnant stimmberechtigtes Mitglied eines erkennenden Mi-
litärgerichtes sein kann. — Vielleicht wäre doch der Erwägung
wert, ob de lege ferenda nicht eine Heraufsetzung des Mindest-
alters sich empfehlen würde °.
5” Im Frieden würden die jüngsten Leutnants mit achtzehn Jahren und
einigen Monaten ernannt werden können.
58 In Bayern ist neuerdings eine Massregel getroffen worden, die in
ihrer Wirkung eine beträchtliche Heraufsetzung des Mindestalters der Of-
fiziere herbeiführt; nach einem Erlass des Kriegsministeriums vom 22. No-
vember 1907 nämlich wird nunmehr von dem ÖOffiziersaspiranten eine