Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 151 — 
Immerhin ist in allen diesen Fällen durch die Vorschriften 
über die notwendige Vorbildung der verschiedenen Beamtenkate- 
gorien doch starke Garantie für ihre geistige Reife und auch 
für ein gewisses Alter geboten. Und ähnlich verhält es sich 
mit den Normen für Schiffskapitäne, denen ja eine in vielen Be- 
ziehungen beamtenähnliche Stellung zukommt °°; reichsrechtliche 
Vorschriften über ein bestimmtes Lebensalter als Voraussetzung 
für die Führung von Schiffen bestehen zwar nicht, aber andere 
Normen garantieren doch sowohl direkt für eine gewisse Er- 
fahrung als auch indirekt für ein gewisses Alter des Kapitäns °°. 
Ein davon sehr verschiedenes Bild aber zeigt sich auf an- 
(deren weiten Gebieten des Verwaltungsreclhtes: unzählig sind die 
Anträge, die an Verwaltungsbehörden gestellt, die Verfügungen, 
die von ihnen an Untertanen erlassen werden. Nur vereinzelt 
aber finden sich Vorschriften, welche als Vorbedingung der 
Fähigkeit zur selbständigen Stellung solcher Anträge oder Ent- 
gegennahme behördlicher Verfügungen ein bestimmtes Alter vor- 
aussetzen. Sehr spärlich sind solche Vorschriften beispielsweise 
für die nach der Reichsgewerbeordnung möglichen Anträge auf 
Polizeierlaubnisse. Hier erhält nun die oben gegebene Zusanı- 
menstellung der für die Geschäftsfähigkeit im öffentlichen Recht 
wichtigen Altersstufen eine besondere Bedeutung: die grosse dort 
herrschende Mannigfaltigkeit lässt es m. E. als bedenklich, ja 
geradezu als unzulässig erscheinen, irgend eine Altersgrenze 
allgemein als die im Zweifel für die Geschäftsfähigkeit im 
öffentlichen Recht entscheidende hinzustellen; zumal da die ge- 
mm mm nn 
Truppendienstzeit von einem Jahr mit darauf folgendem zehnmonatigen 
Kriegsschulbesuch gefordert; hierzu kommt dann noch der Zeitaufwand für 
die Offiziersprüfung, so dass praktisch das Mindestalter auf etwa 19 Jahre 
heraufgesetzt wird. 
® Vgl. L. Pereis, Die Stellung des Kapitäns im deutschen Seehandels- 
recht, I S. 39 ff. 
°0 Vgl. PrRELS a. a. O. S. 33f., über das Mindestalter besonders Anm. 
148 dortselbst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.