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Immerhin ist in allen diesen Fällen durch die Vorschriften
über die notwendige Vorbildung der verschiedenen Beamtenkate-
gorien doch starke Garantie für ihre geistige Reife und auch
für ein gewisses Alter geboten. Und ähnlich verhält es sich
mit den Normen für Schiffskapitäne, denen ja eine in vielen Be-
ziehungen beamtenähnliche Stellung zukommt °°; reichsrechtliche
Vorschriften über ein bestimmtes Lebensalter als Voraussetzung
für die Führung von Schiffen bestehen zwar nicht, aber andere
Normen garantieren doch sowohl direkt für eine gewisse Er-
fahrung als auch indirekt für ein gewisses Alter des Kapitäns °°.
Ein davon sehr verschiedenes Bild aber zeigt sich auf an-
(deren weiten Gebieten des Verwaltungsreclhtes: unzählig sind die
Anträge, die an Verwaltungsbehörden gestellt, die Verfügungen,
die von ihnen an Untertanen erlassen werden. Nur vereinzelt
aber finden sich Vorschriften, welche als Vorbedingung der
Fähigkeit zur selbständigen Stellung solcher Anträge oder Ent-
gegennahme behördlicher Verfügungen ein bestimmtes Alter vor-
aussetzen. Sehr spärlich sind solche Vorschriften beispielsweise
für die nach der Reichsgewerbeordnung möglichen Anträge auf
Polizeierlaubnisse. Hier erhält nun die oben gegebene Zusanı-
menstellung der für die Geschäftsfähigkeit im öffentlichen Recht
wichtigen Altersstufen eine besondere Bedeutung: die grosse dort
herrschende Mannigfaltigkeit lässt es m. E. als bedenklich, ja
geradezu als unzulässig erscheinen, irgend eine Altersgrenze
allgemein als die im Zweifel für die Geschäftsfähigkeit im
öffentlichen Recht entscheidende hinzustellen; zumal da die ge-
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Truppendienstzeit von einem Jahr mit darauf folgendem zehnmonatigen
Kriegsschulbesuch gefordert; hierzu kommt dann noch der Zeitaufwand für
die Offiziersprüfung, so dass praktisch das Mindestalter auf etwa 19 Jahre
heraufgesetzt wird.
® Vgl. L. Pereis, Die Stellung des Kapitäns im deutschen Seehandels-
recht, I S. 39 ff.
°0 Vgl. PrRELS a. a. O. S. 33f., über das Mindestalter besonders Anm.
148 dortselbst.