Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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sicheren zweifelsfreien Ergebnissen nicht führt — und die Zahl 
dieser Fälle dürfte nur zu gross sein —, da beschränkt sich 
m.E. die Aufgabe der Wissenschaft darauf, die vorhandene Lücke, 
die bestehenden Unstimmigkeiten und Unklarheiten klar und über- 
zeugend darzulegen, damit die Gesetzgebung bessernd eingreife: 
in den positiven Normen beruht doch stets eine der gewaltig- 
sten Rechtsschutzvorkehrungen für den Untertan. Hier tritt 
dann auch für unser Problem die grosse zweite Aufgabe der 
Wissenschaft in ihr Recht: zu zeigen, wo im System unseres 
Rechtes in Wahrheit eine Lücke klafft; so schafft sie der Ge- 
setzgebung Raum und Rahmen.
	        
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