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Fortbildung und der Schutz des internationalen Rechtes, sein oberstes Or-
gan wäre ein periodisch zusammentretender internationaler Bundestag, so
zusammengesetzt, wie die bisherigen Kongresse“ ....; als weitere Organe
— zum Teil heute bereits vorhanden — denkt sich ScH. einen ständigen
Schiedsrechtshof, einen Schiedshof, ein Oberprisengericht und eine Kommis-
sion für die Vorberatung gesetzgeberischer Arbeiten; dem periodisch zu-
sammentretenden Diplomatenkongress wäre ein Weltparlament zur Seite
zu setzen (S. 610).
Ich muss es mir versagen, auf die von SCH. in grossen, sichern Zügen ent-
worfene Organisation der Welt noch näher einzugehen. Iclı möchte hier auch
die bitteren Bemerkungen nicht näher berühren, die der Verf. in begreif-
lichem, aber m. E. nicht immer begründetem Unmut über die Stellung der deut-
schen Völkerrechtswissenschaft, der deutschen Presse und des Deutschen
Reiches gegenüber den modernen Friedens- und Organisationsbestrebungen
macht. Ich möchte auch nicht alle Hofinungen des Verfassers teilen. So
viel aber halte ich für sicher: Die ideenreichen Ausführungen SCHÜCKINGS
werden manchen davon überzeugen, dass Vieles, was uns heute als Utopie
erscheint, morgen Wirklichkeit ist, und dass der Wunsch nach einer inter-
nationalen Verknüpfung der Staaten, wie Sch. (S 540) mit Recht hervorhebt,
seinen sichersten Grund findet in einer lebendigen nationalen Staatsgesinnung.
W. van Calker, Giessen.
Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart heraus-
gegeben von Jellinek, Laband und Piloty. Band II, 1908 Tü-
bingen 1908, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck). 669 S.
LABAND schickt seinem Bericht über die Gesetzgebung des Deutschen
Reiches die Bemerkung voraus, die auch für einzelne andre Staaten gilt,
dass das Jahr 1907 für die Fortbildung des öffentlichen Rechtes nicht sehr
ergiebig war. Zweck des Jahrbuches ist es aber, über die Entwicklung des
öffentlichen Rechtes auf dem Laufenden zu erhalten, und so ist es erfreu-
lich, dass einige Bearbeiter trotzdem ihre Berichte erstatteten, ohne in der
Lage zu sein, dem Leser eine Fülle von interessantem Material bieten
zu können.
In der Bildung einer dem Reichskanzler unterstellten Zentralbehörde
unter der Benennung „Reichs-Kolonialamt“ sieht LABAnD nicht nur eine
blosse Veränderung der Aemterorganisation des Reiches, sondern den Aus-
druck der Entwickelung, welche die Verwaltung der deutschen Schutzge-
biete genommen hat, ihre Verwaltung habe damit die ihnen gebührende
Stellung erhalten. Die Novelle zum Reichsbeamtengesetz, die fast aus-
schliesslich die vermögensrechtlichen Ansprüche der Reichsbeamten aus dem
Dienstverhältnis betrifft und fast durchweg Erhöhungen oder andre Ver-