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dasselbe Subjekt, dem Körperschaftsvermögen und Körper-
schaftsgewalt zusteht“®. Wohl gibt es eine reine Privatrechts-
fähigkeit, welche der öffentlichen Korporationsqualität ermangelt,
es gibt aber keine öffentlich-rechtliche Persönlichkeit, welche nicht
auch Privatrechtsfähigkeit besässe. Die Privatrechtsfähigkeit ist
nur eine, und zwar je höher eine Rechtspersönlichkeit steht, eine
desto untergeordnetere Seite der Persönlichkeit überhaupt.
Il. Das Verhältnis von Privatrechtsfähigkeit und öffentlicher
Rechtspersönlichkeit hat sich im Verlauf der historischen Ent-
wickelung vielfach geändert. Nach altem römischem Recht waren
Privatrechtsfähigkeit und öffentliche Rechtspersönlichkeit untrenn-
bar mit einander verbunden, und zwar in der \Veise, dass die
öffentliche Rechtspersönlichkeit dominierte. Nur öffentlich-recht-
liche Körperschaften und Anstalten hatten das Recht der Pri-
vatrechtsfähigkeit.e. Wenn dann später in der Kaiserzeit auch
kirchliche Rechtssubjekte Privatrechtsfähigkeit erlangten, so ge-
schah es aus dem Gesichtspunkt heraus, dass auch die Kirche
und ihre Anstalten als Persönlichkeiten in erster Linie des öffent-
lichen Rechts betrachtet wurden. Auch die durch Private ge-
schaffenen frommen Stiftungen, die Piae causae, welche in losem
Zusammenhang mit dem kirchlichen Regiment standen, nahmen
eben deswegen an der Privatrechtsfähigkeit teil. Erst die deut-
sche Rechtsentwickelung löste die Privatrechtsfähigkeit von der
öffentlichen Rechtspersönlichkeit, erst das deutsche Recht schuf
reine Privatrechtspersonen. Demgemäss kennt das geltende Recht
auch in dem Kreis der kirchlichen Rechtssubjekte einerseits
Rechtsträger, welche Persönlichkeit des öffentlichen Rechts und
Privatrechtsfähigkeit in sich vereinigen, andererseits aber auch
reine Privatrechtspersonen !°.
8 GIERKE, P.R. $ 58 u. 59.
®» Kıuı, System S. 340; Rosın in Hırra’s Ann. S. 290; MEURER Hl.S.
S. 105; HinscHIUS in MARQUARDSEN’s Handb. d. ö. R. 1883 S. 257/58.
1% Vgl. SoHM, Institutionen Leipzig 1901 8 38.