Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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dasselbe Subjekt, dem Körperschaftsvermögen und Körper- 
schaftsgewalt zusteht“®. Wohl gibt es eine reine Privatrechts- 
fähigkeit, welche der öffentlichen Korporationsqualität ermangelt, 
es gibt aber keine öffentlich-rechtliche Persönlichkeit, welche nicht 
auch Privatrechtsfähigkeit besässe. Die Privatrechtsfähigkeit ist 
nur eine, und zwar je höher eine Rechtspersönlichkeit steht, eine 
desto untergeordnetere Seite der Persönlichkeit überhaupt. 
Il. Das Verhältnis von Privatrechtsfähigkeit und öffentlicher 
Rechtspersönlichkeit hat sich im Verlauf der historischen Ent- 
wickelung vielfach geändert. Nach altem römischem Recht waren 
Privatrechtsfähigkeit und öffentliche Rechtspersönlichkeit untrenn- 
bar mit einander verbunden, und zwar in der \Veise, dass die 
öffentliche Rechtspersönlichkeit dominierte. Nur öffentlich-recht- 
liche Körperschaften und Anstalten hatten das Recht der Pri- 
vatrechtsfähigkeit.e. Wenn dann später in der Kaiserzeit auch 
kirchliche Rechtssubjekte Privatrechtsfähigkeit erlangten, so ge- 
schah es aus dem Gesichtspunkt heraus, dass auch die Kirche 
und ihre Anstalten als Persönlichkeiten in erster Linie des öffent- 
lichen Rechts betrachtet wurden. Auch die durch Private ge- 
schaffenen frommen Stiftungen, die Piae causae, welche in losem 
Zusammenhang mit dem kirchlichen Regiment standen, nahmen 
eben deswegen an der Privatrechtsfähigkeit teil. Erst die deut- 
sche Rechtsentwickelung löste die Privatrechtsfähigkeit von der 
öffentlichen Rechtspersönlichkeit, erst das deutsche Recht schuf 
reine Privatrechtspersonen. Demgemäss kennt das geltende Recht 
auch in dem Kreis der kirchlichen Rechtssubjekte einerseits 
Rechtsträger, welche Persönlichkeit des öffentlichen Rechts und 
Privatrechtsfähigkeit in sich vereinigen, andererseits aber auch 
reine Privatrechtspersonen !°. 
8 GIERKE, P.R. $ 58 u. 59. 
®» Kıuı, System S. 340; Rosın in Hırra’s Ann. S. 290; MEURER Hl.S. 
S. 105; HinscHIUS in MARQUARDSEN’s Handb. d. ö. R. 1883 S. 257/58. 
1% Vgl. SoHM, Institutionen Leipzig 1901 8 38.
	        
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