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sens, ferner ist zu erwähnen die Errichtung einer Landwirtschaftskammer
und die Organisation des Sanitätspersonals und eine neue Landesbauord-
nung, von WALz als ein wesentlicher Fortschritt angesehen, obwohl sich
die Revision nicht auf alle bestehenden baurechtlichen Vorschriften er-
streckt. Jetzt können auch in Baden solche bauliche Ausführungen ver-
hindert werden, die das Ortsbild zu verunstalten oder besonders wertvolle
Bau- oder Naturdenkmale zu beeinträchtigen geeignet sind. — Van Car-
KER gibt einen Ueberblick über die Entwicklung der hessischen Verwal-
tungsorganisation im 19. Jahrhundert, Se£tiG behandelt das hamburgische
Wahlgesetz zur Bürgerschaft vom Jahre 1906. Damit schliesst die Reihe
der deutschen Berichte.
An ausländischen Berichten gingen solche über Belgien und Dänemark
über das Jahr 1907 ein, über Griechenland über 1906 und 1907. Eine
grössere Abhandlung mit einem ausführlichen bibliographischen Anhang
hat die Trennung von Staat und Kirche in Frankreich zunı Gegenstand,
und eine andere die bemerkenswertesten Wandlungen und Ereignisse des
Verfassungsrechtslebens in Italien in den letzten 15 Jahren (1893—1907).
ULBRICH behandelt die Reichsratswahlreform in Oesterreich und in einer
zweiten Abhandlung die Neuordnung der in der Tat für den Ausländer
schwer verständlichen volkswirtschaftlichen und finanzrechtlichen Bezieh-
ungen zwischen Oesterreich und Ungarn, STEINBACH die staatsrechtlichen
Wandlungen in Ungarn, und in einer umfangreichen Abhandlung LuKASs
das Territorialitäts- und Personalitätsprinzip im Österreichischen Nationali-
tätenrecht. Eine Abhandlung über die Verfassungsreform in Russland
bringt als dankenswerten Anhang den Abdruck der Staatsgrundgesetze.
Ferner sind noch zu erwähnen ein Ueberblick über die neueste Gesetzgebung
Finnlands und über die politische Reform Spaniens, und damit schliesst
die Reihe‘ der ausländischen Berichte. Den Schluss des Jahrbuchs bildet
der Bericht des bevollmächtigten schweizerischen Delegierten HUBER, über
die Fortbildung des Völkerrechts auf dem Gebiete des Prozess- und Land-
kriegsrechts durch die zweite internationale Friedenskonferenz im Haag
1907, ausserdem ist die Abhandlung von FREUND über Jurisprudenz und
Gesetzgebung aus dem ersten Jahrgange in verbesserter Uebersetzung noch
einmal abgedruckt. Dochow.
Dr. Alfred Schulze, Assessor am Kgl. Landgericht Dresden, Das Reichs-
beamtengesetz in der Fassung vom 18. Mai 1907. Leipzig 1908.
Rossberg’sche Verlagsbuchhandlung. 588 S.
Eine handliche Ausgabe mit umfangreichen Erläuterungen, sorgfältig
gearbeiteter Einleitung und Sachregister und einem dankenswerten Ver-
zeichnis der reichsrechtlichen Bestimmungen, die ganz oder teilweise für
das Reichsbeamtengesetz in Betracht kommen.