Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 1635 — 
Aufsätze. 
Wahlrechtund Armenunterstützung imReich. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. ROSENMEYER zu Frankfurt a. M. 
Der Begriff der Armenunterstützung in seinem Verhältnis 
zum Wahlrecht ist ein ausserordentlich zweifelhafter und be- 
strittener. Sowohl bei der Anlegung der Wahllisten, wie bei 
der Prüfung der Wahlen selbst durch den Reichstag haben sich 
hisher eine grosse Reihe von Zweifelsfragen ergeben. Es herrscht 
eine mannigfaltige, zum Teil systemlose Verschiedenheit in den 
einzelnen Wahlkreisen. Aus diesem Grunde hatte schon im 
Jahre 1894 der Verein für Armenpflege und Wohltätigkeit dem 
Vorgange des Frankfurter Magistrats folgend, im Wege der 
Umfrage bei den einzelnen Städten festzustellen versucht, welche 
Fälle der Armenunterstützung zur Streichung des Familienober- 
hauptes in den Wahllisten führen. Als zweifelhaft waren insbe- 
sondere aufgeführt, die Gewährung von Schulgeld, von Schul- 
büchern, freie ärztliche Behandlung, Arzneien, Heilmittel, des 
Weiteren war Gegenstand der Enquete die Frage der Wirkung 
einer vorübergehenden Unterstützung eines Familienmitgliedes 
ohne eigenen Unterstützungswohnsitz, wenn es minderjährig ist, 
oder ausserhalb des Familienhaushaltes steht, desgleichen der 
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 2. 12
	        
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