Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz und das Ar- 
menrecht der einzelnen Staaten kann aber endlich auch aus dem 
Grunde nicht zur Interpretation verwertet werden, weil es nur 
den Zweck hat, das Verhältnis der verschiedenen Armenverbände 
zu regeln, und Bestimmungen über die Art der Armenpflege zu 
treffen, nicht aber den öffentlich-rechtlichen Begriff der Armen- 
unterstützung gleichmässig für alle Gesetze festzustellen. Man 
wird z. B. kaum sagen können, für den Begriff Armenunter- 
stützung im Sinne des $ 33 Ziffer 3 des GVG. sei das jeweilige 
Landes-Armenrecht massgebend. 
Nur dann und insoweit der Begriff Armenunterstützung 
nicht aus dem Zwecke und dem Sinne des Gesetzes heraus inter- 
pretiert werden kann, wobei allerdings das Reichsrecht ergän- 
zend herangezogen werden kann, dürfte vielleicht auf etwaiges 
partikuläres Staatsrecht und hier auch erst in aller letzter Linie 
auf das Landesarmenrecht zurückgegangen werden. Das ist denn 
auch der Standpunkt, den durchweg die Theorie einnimmt. So 
führt SEIDEL in Hirths Annalen Jahrgang 1880 aus, dass bei 
Bemessung der Tragweite der Bestimmung des $ 3, 3 des Ge- 
setzes davon auszugehen ist, dass der Begriff im landläufigen 
Sinne und nicht in der Bedeutung aufzufassen sei, welche sich 
nach dem Rechte der einzelnen Staaten ergebe. 
Vergl. auch ARNDT Staatsrecht 1901 8. 118, LABAnD 18. 
288 4. Auflage, ASCHROTT in den Schriften des Deutschen 
Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit 26. Heft S. 40. 
Auch der Reichstag selbst hat sich für diese Auslegung er- 
klärt. Im Berichte der ersten Abteilung über die bei Prüfung 
der Wahl zur Sprache gekommenen Unregelmässigkeiten (Akten- 
stück 170 Anlage-Band 3, stenogr. Berichte2. Leg.-Per. 1. Ses- 
sion 1874 8. 477) heisst es wörtlich: 
„Die Frage, ob Jemand nach $ 3 Ziffer 3 des Wahlge- 
setzes von der Berechtigung zur Wahl ausgeschlossen ist, muss
	        
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