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Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz und das Ar-
menrecht der einzelnen Staaten kann aber endlich auch aus dem
Grunde nicht zur Interpretation verwertet werden, weil es nur
den Zweck hat, das Verhältnis der verschiedenen Armenverbände
zu regeln, und Bestimmungen über die Art der Armenpflege zu
treffen, nicht aber den öffentlich-rechtlichen Begriff der Armen-
unterstützung gleichmässig für alle Gesetze festzustellen. Man
wird z. B. kaum sagen können, für den Begriff Armenunter-
stützung im Sinne des $ 33 Ziffer 3 des GVG. sei das jeweilige
Landes-Armenrecht massgebend.
Nur dann und insoweit der Begriff Armenunterstützung
nicht aus dem Zwecke und dem Sinne des Gesetzes heraus inter-
pretiert werden kann, wobei allerdings das Reichsrecht ergän-
zend herangezogen werden kann, dürfte vielleicht auf etwaiges
partikuläres Staatsrecht und hier auch erst in aller letzter Linie
auf das Landesarmenrecht zurückgegangen werden. Das ist denn
auch der Standpunkt, den durchweg die Theorie einnimmt. So
führt SEIDEL in Hirths Annalen Jahrgang 1880 aus, dass bei
Bemessung der Tragweite der Bestimmung des $ 3, 3 des Ge-
setzes davon auszugehen ist, dass der Begriff im landläufigen
Sinne und nicht in der Bedeutung aufzufassen sei, welche sich
nach dem Rechte der einzelnen Staaten ergebe.
Vergl. auch ARNDT Staatsrecht 1901 8. 118, LABAnD 18.
288 4. Auflage, ASCHROTT in den Schriften des Deutschen
Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit 26. Heft S. 40.
Auch der Reichstag selbst hat sich für diese Auslegung er-
klärt. Im Berichte der ersten Abteilung über die bei Prüfung
der Wahl zur Sprache gekommenen Unregelmässigkeiten (Akten-
stück 170 Anlage-Band 3, stenogr. Berichte2. Leg.-Per. 1. Ses-
sion 1874 8. 477) heisst es wörtlich:
„Die Frage, ob Jemand nach $ 3 Ziffer 3 des Wahlge-
setzes von der Berechtigung zur Wahl ausgeschlossen ist, muss