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83. Das Kriterium der öffentlich-rechtlichen
Persönlichkeitinsbesondere.
I. Die Untersuchung über das Kriterium der öffentlichen
Rechtspersönlichkeit ist von grundlegender Bedeutung für die in
Teil II zu lösende Frage, ob und welchen kirchlichen Rechts-
personen die Persönlichkeit des öffentlichen Rechts zugesprochen
werden kann. Sie ist aber auch deswegen nicht zu umgehen,
weil von ihrem Ergebnis die Beantwortung der Frage abhängig
ist, ob der Rechtsgrund der Rechtspersönlichkeit im Reichs- oder
Landesrecht zu finden ist (vgl. unten $ 8). Um zu festen Er-
gebnissen zu gelangen, muss zunächst die Fragestellung genau
präzisiert werden. Es sind hauptsächlich drei Gesichtspunkte,
auf welche die Untersuchung sich erstrecken muss. Zuerst ist
zu prüfen, ob sich ein einzelnes durchgreifendes Kriterium oder
Erkennungszeichen für die öffentliche Persönlichkeit im Gegen-
satz zu der privaten Persönlichkeit finden lässt. Wird diese
Frage verneint, so bleibt immerhin noch die Möglichkeit offen,
das Wesen der öffentlich-rechtlichen Persönlichkeit allgemein und
abstrakt, aber doch so unzweideutig zu bestimmen, dass eine
Richtschnur für die Entscheidung des Einzelfalls gegeben ist.
Endlich bleibt dann noch die Frage zu lösen, welche Rolle das
positive Recht bei der Feststellung des öffentlich-rechtlichen Per-
sönlichkeitscharakters spielt.
II. Die Versuche, ein durchgreifendes Merkmal der öffent-
lich-rechtlichen Persönlichkeit zu finden, sind sehr zahlreich, die
verschiedenen hierüber aufgestellten Theorien sind etwa in fol-
gender Weise formuliert worden:
1) Das Kriterium der öffentlich-rechtlichen Persönlichkeit
liegt darin, dass eine Rechtsperson „innerhalb eines ihr vom
Staate offen gelassenen Gebiets, eine von demselben unkon-
trollierbare obrigkeitliche Gewalt frei auszuüben
befugt ist“ !!,
n HinscHiu3 in MARQUARDSEN’s Handb. S. 261.