Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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der den Anschauungen der Mehrheit am ersten entsprach, einen 
Zensus einzuführen, hauptsächlich an dem Mangel einer einheit- 
lichen Einkommenschätzung für das Reichsgebiet gescheitert sei, 
dass deshalb das Ziel, nicht allen das Wahlrecht zu geben, auf 
andere Weise habe erreicht werden müssen. 
Aus den Gedanken der damaligen Zeit heraus ist es denn 
auch m. E. als hauptsächlicher gesetzgeberischer Grund anzu- 
sehen, die praktische Unmöglichkeit, einen Zensus einzuführen, 
auf andere Weise zu ersetzen. Damit ergibt sich, dass ein ver- 
kapptes Zensussystem den Unterstützten das Wahlrecht entzieht. 
Nach dem damaligen Stand der Steuergesetzgebung im Reiche 
war greifbar nur bei denjenigen, die öffentliche Armenunter- 
stützung geniessen, festzustellen, dass sie keine Steuern zahlen; 
desshalb sind sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen. Es 
könnte nun dem entgegengehalten werden, auch der Bettler, der 
private Almosen erhält, zahlt keine Steuern und ist doch wahl- 
berechtigt. Das ist zweifellos richtig, spricht aber nicht gegen 
uns; den privaten Almosenempfängern das Wahlrecht zu ent- 
ziehen, ist lediglich praktisch unausführbar. Es ist schlechthin 
unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, wer von privater Seite 
unterstützt oder erhalten wird. So ist denn auch z. B. in den 
Beratungen zum englischen Wahlgesetz vom 20. X. 1647 ent- 
gegen der naturrechtlichen Auffassung betont worden (insb. von 
Ireton) dass nur bei dauernd fixiertem Interesse ein Recht auf 
Anteil an der Regierung gegeben sei und lediglich im Wege des 
Kompromisses zwischen beiden Anschauungen ist auf Antrag Oli- 
ver Cromwells den öffentl. Almosenempfängern, einer Kate- 
gorie, der unzweifelhaft das wirtschaftliche Aequivalent erman- 
gelt, das Wahlrecht entzogen worden. 
Ich komme also zum Ergebnis, der hauptsächliche gesetz- 
geberische Grund, denjenigen das Wahlrecht zu entziehen, die 
öffentliche Armenunterstützung geniessen, ist die Absicht, solche 
Personen vom allgemeinen Wahlrecht auszuschliessen, denen es des
	        
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