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der den Anschauungen der Mehrheit am ersten entsprach, einen
Zensus einzuführen, hauptsächlich an dem Mangel einer einheit-
lichen Einkommenschätzung für das Reichsgebiet gescheitert sei,
dass deshalb das Ziel, nicht allen das Wahlrecht zu geben, auf
andere Weise habe erreicht werden müssen.
Aus den Gedanken der damaligen Zeit heraus ist es denn
auch m. E. als hauptsächlicher gesetzgeberischer Grund anzu-
sehen, die praktische Unmöglichkeit, einen Zensus einzuführen,
auf andere Weise zu ersetzen. Damit ergibt sich, dass ein ver-
kapptes Zensussystem den Unterstützten das Wahlrecht entzieht.
Nach dem damaligen Stand der Steuergesetzgebung im Reiche
war greifbar nur bei denjenigen, die öffentliche Armenunter-
stützung geniessen, festzustellen, dass sie keine Steuern zahlen;
desshalb sind sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen. Es
könnte nun dem entgegengehalten werden, auch der Bettler, der
private Almosen erhält, zahlt keine Steuern und ist doch wahl-
berechtigt. Das ist zweifellos richtig, spricht aber nicht gegen
uns; den privaten Almosenempfängern das Wahlrecht zu ent-
ziehen, ist lediglich praktisch unausführbar. Es ist schlechthin
unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, wer von privater Seite
unterstützt oder erhalten wird. So ist denn auch z. B. in den
Beratungen zum englischen Wahlgesetz vom 20. X. 1647 ent-
gegen der naturrechtlichen Auffassung betont worden (insb. von
Ireton) dass nur bei dauernd fixiertem Interesse ein Recht auf
Anteil an der Regierung gegeben sei und lediglich im Wege des
Kompromisses zwischen beiden Anschauungen ist auf Antrag Oli-
ver Cromwells den öffentl. Almosenempfängern, einer Kate-
gorie, der unzweifelhaft das wirtschaftliche Aequivalent erman-
gelt, das Wahlrecht entzogen worden.
Ich komme also zum Ergebnis, der hauptsächliche gesetz-
geberische Grund, denjenigen das Wahlrecht zu entziehen, die
öffentliche Armenunterstützung geniessen, ist die Absicht, solche
Personen vom allgemeinen Wahlrecht auszuschliessen, denen es des