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wirtschaftlichen Aequivalents ermangelt. Dabei ist allerdings zu
betonen, dass diese Theorie des verkappten Zensussystems nicht
unzweifelhaft als alleinige ratio legis hingestellt werden kann. Ich
verkenne nicht, dass mancher Steuern zahlt, dabei aber Armen-
unterstützung geniesst. Nichts anderes sollen die Ausführungen
dartun, als dass der Gesetzgeber, der den im übrigen auch da-
mals unpopulären Wahlzensus nicht einführen konnte, die Gruppe
der Armenunterstützten deshalb vom Wahlrecht ausschliessen
wollte, weil bei ihnen handgreiflich anzunehmen ist, dass sie dem
Staate keine Steuern zahlen. Eine allgemein befriedigende ratio
legis lässt sich kaum finden. So viel aber ist meines Erachtens aus
der Entwickelungsgeschichte und aus dem Wortlaut des Gesetzes
selbst zu entnehmen, dass jede, auch die einmalige Unterstützung
nach geltendem Rechte des Wahlrechts verlustig macht und dass
zwischen verschuldeter und unverschuldeter Bedürftigkeit ein
Unterschied nicht besteht.
Aus der ratio legis lässt sich aber keinerlei Schluss darauf
ziehen, ob und in wieweit die Armenunterstützung unterhaltsbe-
rechtigter, selbständiger oder nicht selbständiger Personen dem Ver-
pflichteten das Wahlrecht entzieht. AscHRoTT in Armenpflege
Bd. 26 S.43 versucht aus der von ihm vertretenen Ansicht, die
ratio legis sei der Mangel der Selbständigkeit, den Schluss zu
ziehen, dass die Armenunterstützung der selbständigen Unter-
haltsberechtigten dem Familienhaupt das Wahlrecht nicht entziehe.
Dieser Schluss ist m. E. schon deshalb unrichtig, weil die wirt-
schaftliche Selbständigkeit des Unterhaltsberechtigten mit der Selb-
ständigkeit im politischen Sinne nichts gemein hat und dass auf
diese Weise der Unterhaltspflichtige einfach dadurch dem drohen-
den Verluste des Wahlrechts vorbeugen könnte, dass er z. B.
seinen Sohn, den er an sich unterhalten müsste, in ein Dienst-
verhältnis gibt und sich nicht weiter um ihn kümmert.
Wenden wir uns nun dem Begriff in seinen Einzelheiten
zu. Hier kommen als hauptsächliches Material die Beschlüsse