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les Reichstags in Betracht, die gewissermassen als authentische
Interpretation zu gelten haben. Der Reichstag hat wiederholt
Stellung dazu genommen, ob im einzelnen Falle eine Armen-
unterstützung vorliegt. In der Regel ist allerdings nur die An-
sicht der Wahlprüfungskommission festgelegt worden. Aus der
Tatsache aber, dass der Reichstag die Anträge der Kommis-
sion angenommen hat, kann unbedenklich gefolgert werden,
dass er sich auch den zur Begründung der Anträge angeführten
Erwägungen angeschlossen habe. Das Ergebnis der Durch-
sicht der sämtlichen stenographischen Berichte nebst Anlagen,
der 12 Legislaturperioden, die um deswillen sehr erschwert war,
weil kein ausreichendes Register unterstützt, — es sind weit über
200 Bände, die durchgesehen worden sind — war ein relativ
geringes, da die Praxis des Reichstags zum Teil derartig ist, dass
er sich mit der Bescheinigung der Tatsache begnügt, dass ein
Wähler Armenunterstützung geniesst, ohne die Art und Weise
der Unterstützung zu prüfen. (So z. B. Bericht der Weahlpr.
Komm. 9. März 93 VIII 2, Anl. Bd. 2, Akt. Stk. 153 und
23. 11. 88 VII 2, Anl. Bd. 2, Aktenstück 155.)
In der bisherigen Literatur ist immer nur der eine Be-
schluss vom 25. April 1874 erwähnt, Sten. Ber. II 1162: I.
276, Drucks. 170), wonach die Gewährung von Lehrmitteln an
Schulkinder nicht als A.-U. zu betrachten ist, ein Ergebnis, das
im Berichte der Wahlprüfungskommission vom 4. Mai 1898 über
die Resultate der Wahlprüfung in der 9. Leg.-Per. nochmals be-
tont wurde. Dort ist angeführt, dass die Aufnahme von Kin-
dern in Freischulen, die unentgeltliche Verabreichung von Schul-
büchern nicht als Armenunterstützung im Sinne des Geseztes an-
gesehen werden kann.
(IX. Leg. 5. Session Aktenstück 286. Anl. Bd. 3.)
Aus demselben Beschlusse ergibt sich, dass auch die Ver-
abfolgung von Weihnachtsgeschenken nicht als Armenunter-
stützung angesehen werden kann, ebensowenig die Gewährung des