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Armenrechts zur Führung von Prozessen. Mit letzterer Frage
hat sich die Wahlprüfungskommission wiederholt beschäftigt und
ist immer zu demselben Ergebnis gekommen.
(Vgl. Ber. der W. K. 18. III. 1885, VI, 1, Akt. Stk. 275
(Sten.-Ber. 2427); 27. I. 1885, VI, 1 Akten Stk. 135).
Weiter hat der Reichstag entschieden, dass die Insassen eines
Stifts (Ber. 27.1.85. VI, 1 Akt. Stk. 135; 89. Sitz. 2427) noch keine
öffentlichen Armen zu sein brauchen, ebenso, dass Insassen einer
Arbeiterkolonie (Ber. 23. XI. 91. Akt. 548 4. Anl.-Band), die
laufende Beiträge aus öffentlichen Mitteln erhält, keine Armen-
unterstützung erhalten, des weiteren, dass Mietrückstände bei In-
sassen eines Gemeindehauses (Ber. 31. I. 93, VIII, 2 53. Sitz.
1275 c) oder die blosse Tatsache, dass ein Wähler im Gemeindehaus
wohnt, und endlich Steuerrückstände (Ber. 18. III. 85, VI, 1
Akt. 275) nicht zum Verluste des Wahlrechts führen. In posi-
tiver Hinsicht hat die Wahlprüfungskommission und der Reichstag
als Armenunterstützung angesehen :
Die einmalige Unterstützung mit Geldbeträgen von 1 Mk.
aufwärts (Ber. 8. V. 1895, IX, 3 Aktenstück 315 2. Anl.-Bd.)
von wöchentlich 6 und 12 Pfund Brot, von täglich in längeren
oder kürzeren Zeiträumen gewährten Portionen Suppen, ebenso
ist nach den Beschlüssen des Reichstags einmalige Armenunterstütz-
ung die Gewährung von Kohlen, von Kleidungsstücken für Kinder
(im Werte von 11.50 M.), von Schuhwerk für eine Tochter, von
Krankenhauspflege der Frau während der Inhaftierung des Man-
nes (Ber. 17. I. 1895 IX, 3 Aktenst. 102; Sten.-Ber. 32 Sitzung
S. 751 A), die Gewährung von Wohnungsmiete und Brennmate-
rial (Ber. 1903. Aktenst. 231/232 S. 1027), eine jährliche Unter-
stützung mit 60 Mk. und endlich Beerdigungskosten (Ber. 1898
bis 1900 Aktenst. 213/214 8. 1601 Anl. Bd. 2).
Ein Vorschuss von Beerdigungskosten soll dagegen keine
Armenunterstützung (Ber. 1898/1900 Aktenst. 213/215 S. 1601
Anl. Bd. 2) sein.