Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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2) Entscheidend ist der Entstehungsakt der Persön- 
lichkeit in dem Sinn, dass die öffentlich-rechtlichen Persönlich- 
keiten ihren Ursprung nicht einem Privatrechtsgeschäft verdan- 
ken, sondern entweder von altersher natürlich entstanden sind 
oder auf modernen Aeusserungen des Staatslebens, kurz dem 
öffentlichen Recht, beruhen !?. 
3) Ausschlaggebend ist der Zweck der Persönlichkeit, bezw. 
das Verhalten der Persönlichkeit zu ihrem Zweck. Die öffent- 
liche Rechtspersönlichkeit ist kraft öffentlichen Rechts dem Staate 
zur Erfüllung ihres Zwecks verpflichtet; sie ist entweder unmittel- 
bar zur Erfüllung staatlicher Aufgaben berufen oder unterstützt 
wenigstens die allgemeinen Staatszwecke; sie ist dazu da, Öffent- 
liche Verwaltung zu führen '®. 
Auch das II. Bad. Konstitutionsedikt, bezw. landesherrliche 
Verordnung vom 17. Nov. 1883 die Erteilung der Körperschafts- 
rechte betreffend, G.- u. V.Bl. S. 324 huldigt dieser Theorie. 
Entscheidend nach ihm ist der öffentliche Zweck; der Zweck der 
juristischen Person muss „zugleich ein Teil des Staatszwecks und 
in dieser Hinsicht einer besonderen Staatseinwirkung empfänglich 
und bedürftig“ sein. Nicht wesentlich ist der Staatsperson, dass 
sie obrigkeitliche Gewalt hat vgl. $ 9 des II. Konstitutionedikts. 
4) Das Unterscheidungsmerkmal liegt darin, dass die Ver- 
fassung bei den Öffentlich-rechtlichen Personen nicht durch ge- 
willkürte Satzung geregelt ist, sondern durch Rechtsnor- 
men, 
III. Die vorstehenden Theorien geben keine befriedigende 
12 HÖLDER, Kommentar zum BGB. München 1900 S. 201; LANDSBERG, Das 
Recht des BGB. I. 109 110; CRoME, System d. deutsch. bürg. Rechts, I. 232/33 ; 
E. MAYER in STENGEL’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts 
1. 694. 
ı3 Rosın, Das Recht der öff. Genossenschaft, Freiburg 1886; WOLFF, 
Diss, Erlangen 1897 S. 94; REGELSBERGER, Pandekten I. 317 ff, 353 f.; 
Orro MAYER, Deutsches Verwalt.R. II. S. 366 #. 
1# REHBEIN, Das BGB. I. 33; EnNECERUS-LEHMANN, Lehrb. d. Bürg. 
Rechts, Marburg 1901 I. 83.
	        
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