— 179 —
artige Zuwendungen als schuldige Alimente oder Pensionen zu
betrachten seien.
Fraglich ist es, ob Hilfsbedürftigkeit dann anzuneh-
men ist, wenn für den Unterstützungsbedürftigen Vermögen
z. B. ein Rente vorhanden ist, er aber von dieser keinen Ge-
brauch machen will. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
amtes für das Heimatwesen liegt unter diesen Voraussetzungen
ein Erstattungsanspruch nicht vor.
Vergl. Entscheidung B. A. 33, 43; 36, 33; 17, 73; 24, 70.
Die Erwägungen, die zu dieser Entscheidung geführt haben,
können aber hier nicht in Betracht kommen. Hier muss die
Erwägung ausreichen, dass jede Armenunterstützung, wofern sie
nur einer augenblicklichen Hilfsbedürftigkeit abhilft, das Wahl-
recht entzieht.
Mit der vorhergehenden Frage eng verbunden ist die weitere,
ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt, wenn ein dritter Erstattungspflich-
tiger vorhanden ist. Hier gilt dasselbe wie oben ausgeführt.
Wenn es also richtig ist, dass der gesetzgeberische Gedanke in
erster Linie deshalb die Unterstützungsempfänger ausschliessen
wollte, weil bei ihnen mit grosser Wahrscheinlichkeit angenom-
men werden kann, dass sie nichts für den Staat leisten, so kann
es gleichgültig sein, ob das, was die Unterstützungsempfänger
erhalten haben, von einem Dritten zurückerstattet wird oder
nicht. (Ebenso AscHRoTT a. a. O. 8. 45.) Zu demselben Er-
gebnis gelangt man auch dann, wenn man der Ansicht folgt,
Armenunterstützung sei rechtlich als Vorschuss anzusehen, denn
wenigstens für Preussen sind alle Armenunterstützung Vorschüsse,
(deren Rückerstattung vom Unterstützten verlangt werden kann
($ 68 pr. AG. zum U.W.G.), (Vgl. Urteil des Bezirksausschusses
Berlin vom 17. Dezember 1895, abgedruckt Armenpflege Bd. 26.
S. 63 und Entsch. des OVWG. Bd. 37, 19.)
Entscheidend ist eben lediglich, ob das Organ der Armen-
pflege als solches von vornherein einzuschreiten beabsichtigte
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 2. 13