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und ob ein solches Einschreiten durch die Hilfsbedürftigkeit ge-
boten war. (Ebenso Entscheidung des Preussischen Oberverwal-
tungsgerichts Band 37 S. 19).
Dieselben Erwägungen führen des weiteren zu dem allerdings
unbefriedigenden Ergebnis, dass nach dem Gesetz auch im Falle
der Zurückzahlung der Unterstützung seitens des Unterstützungs-
empfängers selbst vor der Wahl die Tatsache bestehen bleibt, dass
einmal Armenunterstützung im Sinne des $ 3 Ziffer 2 gewährt ist.
(Abw. ASCHROTT Armenpfl. 288. 125 und 25, 45. ASCHROTT wider-
spricht sich hierinsofern, als er einmal meint, seine Ansicht liesse
sich auch aus dem Gesetz herleiten, das anderemal dies verneint).
Wie der Reichstag sich zu dieser Frage stellt, ist nicht klar. In
dem oben erwähnten Beschluss der Wahlprüfungskommission
vom 24. Januar 1906 betreffend die Wahl Raab hat die Wahl-
prüfungskommission den Reichskanzler ersucht, festzustellen, ob
die Krankenhauskosten von Hugo zurückerstattet worden seien.
Welche Folgerungen hieraus gezogen werden sollten, ist aber
aus dem Beschluss nicht ersichtlich. Ein anderes Mal hat er
einen Antrag des Abg. Kaiser abgelehnt, wonach in allen Fällen,
in denen die Vorschüsse zurückgezahlt werden, die Streichung
unzulässig sein sollte.
Hier kann m. E. nur eine Abänderung des Gesetzes helfen.
Ich darf darauf hinweisen, dass z. B. in Dänemark (Wahlgesetz
vom 12. Juli 1867) und in einigen anderen Staaten ausdrücklich
bemerkt ist, dass bei Rückzahlung von Armenunterstützungen
vor der Wahl das Wahlrecht bleibt.
Gleichgültig ist ferner, ob es dem Unterstützungsempfänger
bekannt ist, dass er in öffentlicher Armenpflege unterstützt wird.
Die Tatsache der Unterstützung als solche genügt zur Ent-
ziehung des Wahlrechts. Wird allerdings von den Organen der
Armenpflege ohne Not eine Unterstützung gewährt, unter dem
Charakter eines Vorschusses (Beschluss der Reichstagskommis-
sion Drucks. 213, Anl. Bd. 2 S. 1601 1898-1900), Dar-