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zum mindesten glaube ich, das eine gezeigt zu haben, was ich
bereits im Eingange betonte, dass der derzeitige Rechtszustand
ein höchst unbefriedigender ist und dass es Not tut in irgend
einer Weise einheitlich für das Reich zu bestimmen, welche Armen-
unterstützung das Wahlrecht entzieht. Fast in jeder Leg.-Per.
haben dem Reichstag Abänderungsanträge vorgelegen u. a. von
dem Abgeordneten Auer, Antrag vom 15. Februar 1886 Num-
mer 156 der Drucksachen 6. Leg. Per. 2. Sess. 5. Band, der
das Armenrecht nur denjenigen Personen entzogen wissen will,
welche in öffentlichen Armenanstalten unterhalten werden. In
den letzten Sessionen haben die Abgeordneten Kempf und Ablass
erneut den Antrag gestellt, dass das Reichswahlgesetz dahin
abgeändert werden soll, dass für den Verlust des Wahlrechts zum
Reichstag weder diejenige Armenunterstützung in Frage komme,
welche in Form von Lehr- und Lernmitteln, ärztlicher Behand-
lung, freier Verabreichung von Arzneien und anderen Heilmit-
teln oder Aufnahme in eine Krankenanstalt gewährt werde, noch
solche Armenunterstützungen, die vor Ausübung des betreffenden
Rechts zurückerstattet sind.
Vgl. VII. Leg. I. Sess. 1266 C, 1267 D 1270, 1288 R,
1290 B 1294 D.
Aehnlich hat in der Berliner Stadtverordnetenversammlung
nach einer Zeitungsnotiz der Stadtverordnete Kassel den Antrag
gestellt, dass der Magistrat bei den zuständigen Reichs- und
Landesbehörden dahin vorstellig werden soll, dass in der Form
von Krankenhausbehandlung gewährte Armenunterstützung den
Verlust des Wahlrechts nicht nach sich ziehe.
Was nun die Frage der Reform anlangt®, so ist davon aus-
e Während des Druckes dieser Arbeit ist dem Reichstage der Entwurf
eines Gesetzes zugegangen, der folgenden Wortlaut hat:
Einziger Paragraph.
Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Be-
zug einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunter-
stützung nicht anzusehen: