Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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zum mindesten glaube ich, das eine gezeigt zu haben, was ich 
bereits im Eingange betonte, dass der derzeitige Rechtszustand 
ein höchst unbefriedigender ist und dass es Not tut in irgend 
einer Weise einheitlich für das Reich zu bestimmen, welche Armen- 
unterstützung das Wahlrecht entzieht. Fast in jeder Leg.-Per. 
haben dem Reichstag Abänderungsanträge vorgelegen u. a. von 
dem Abgeordneten Auer, Antrag vom 15. Februar 1886 Num- 
mer 156 der Drucksachen 6. Leg. Per. 2. Sess. 5. Band, der 
das Armenrecht nur denjenigen Personen entzogen wissen will, 
welche in öffentlichen Armenanstalten unterhalten werden. In 
den letzten Sessionen haben die Abgeordneten Kempf und Ablass 
erneut den Antrag gestellt, dass das Reichswahlgesetz dahin 
abgeändert werden soll, dass für den Verlust des Wahlrechts zum 
Reichstag weder diejenige Armenunterstützung in Frage komme, 
welche in Form von Lehr- und Lernmitteln, ärztlicher Behand- 
lung, freier Verabreichung von Arzneien und anderen Heilmit- 
teln oder Aufnahme in eine Krankenanstalt gewährt werde, noch 
solche Armenunterstützungen, die vor Ausübung des betreffenden 
Rechts zurückerstattet sind. 
Vgl. VII. Leg. I. Sess. 1266 C, 1267 D 1270, 1288 R, 
1290 B 1294 D. 
Aehnlich hat in der Berliner Stadtverordnetenversammlung 
nach einer Zeitungsnotiz der Stadtverordnete Kassel den Antrag 
gestellt, dass der Magistrat bei den zuständigen Reichs- und 
Landesbehörden dahin vorstellig werden soll, dass in der Form 
von Krankenhausbehandlung gewährte Armenunterstützung den 
Verlust des Wahlrechts nicht nach sich ziehe. 
Was nun die Frage der Reform anlangt®, so ist davon aus- 
e Während des Druckes dieser Arbeit ist dem Reichstage der Entwurf 
eines Gesetzes zugegangen, der folgenden Wortlaut hat: 
Einziger Paragraph. 
Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Be- 
zug einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunter- 
stützung nicht anzusehen:
	        
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