Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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zugehen, dass, wie erst vor kurzer Zeit der Staatssekretär im 
Reichsamt des Innern von Bethmann-Hollweg im Reichstag be- 
merkte, die Bestimmung, wonach die Gewährung einer Armen- 
unterstützung schlechthin die Wahrnehmung bestimmter öffent- 
licher Rechte, vor allem des Wahlrechts ausschliesst, nicht mehr 
der jetzigen Anschauung entspricht. Die Art der Armenunter- 
stützung hat sich ausserordentlich verändert. Sie hat einen viel 
weiteren Kreis gezogen, als es früher der Fall war. 
In den Wahlrechten der ausserdeutschen Staaten und 
auch der einzelnen Bundesstaaten kann man drei Systeme 
unterscheiden. Nach einem System, insbesondere in Frank- 
reich, bewirkt der Bezug von Armenunterstützung überhaupt 
nicht den Verlust des Wahlrechts, sondern nur die Bestrafung 
wegen Bettelns und Landstreicherei. Ein anderes System, so 
Oesterreich, Bayern, Baden und Württemberg, zählt im Einzel- 
nen auf, was nicht als Armenunterstützung zu gelten hat. 
Vgl. $ 35 Ziffer 3 der Badischen Verfassung und Art. 4 
des Bayerischen Landtagswahlgesetzes. Verf. des württ. Min. d.1. 
vom 10. X. 06 (Reg.Bl. 31 8. 597). Oest. Reichsratswahlord- 
nung 26. I. 1907 (RGBl. 60). 
Ein drittes System endlich, das besonders in Italien gilt, 
lässt den Verlust des Weahlrechts nur bei dauernder Unter- 
stützung zu. 
Ich verkenne nun nicht, dass für Reformvorschläge der par- 
tei-politische Standpunkt eine grosse Rolle spielen wird. Es 
1. die Krankenunterstützung ; 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen 
gewährte Anstaltspflege; 
3. Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Ausbildung 
für einen Beruf; 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter 
Leistungen „zur Hebung einer augenblicklichen Notlage“ gewährt sind; 
d. Unterstützungen, die erstattet sind. 
Zu der Frage der Unterstützung Angehöriger ninmt der Entwurf leider 
keine Stellung.
	        
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