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wird sehr davon abhängen, ob man den durch das allgemeine
Wahlrecht geschaffenen Kreis der Wähler einengen will oder
nicht. Abgesehen aber von jeder partei-politischen Stellung er-
scheint es mir nur als ein Gebot des Rechts, die Gewährung von
Lehr- und Lernmitteln vom Begriff der Armenunterstützung aus-
zuschliessen und ferner zu bestimmen, dass Alles, was auf Grund
von Landesnotstandsgesetzen gegeben wird, nicht zur Streichung
aus den Wählerlisten führt, aber auch, dass derjenige des Wahl-
rechts nicht verlustig geht, der vor Ausübung des Wahlrechts
die Armenunterstützung zurückerstattet hat.
Endlich ist es eine berechtigte Forderung, dass entsprechend
dem Beschluss des Frankfurter Magistrats Zwangseinweisungen
und darauf folgende unentgeltliche Behandlung wegen anstecken-
der Krankheiten nach Massgabe der betreffenden Gesetze nicht
als Grund zum Ausschluss vom Wahlrecht betrachtet werden
können. Dasselbe hat für die Heilstättenbehandlung zur Be-
kämpfung der Tuberkulose entsprechend dem Erlass des Reichs-
kanzlers vom 5. April 1904 zu gelten. Es handelt sich hier,
wie der Staatssekretär des Innern Graf von Posadowsky in
der Reichstagssitzung vom 1. Mai 1907 mit Recht ausgeführt hat,
darum, Männer in ihrem Interesse und im Interesse der bürger-
lichen Gemeinschaft arbeitsfähig und gesund zu erhalten und den
eventuellen Folgen einer beginnenden Krankheit vorzubeugen.
Bisher hat man sich damit geholfen, Stiftungsgelder für diese
Heilstättenbehandlung verfügbar zu machen. Es entspricht den
Forderungen einer gerechten Sozialpolitik, dass auch die auf diese
Weise gewährte öffentliche Unterstützung nicht zur Streichung
aus den Wählerlisten führen kann.
Ob man dagegen ärztliche Behandlung als solche, freie Verab-
reichung von Arzneimitteln und, Krankenhausbehandlung allge-
mein vom Begriff der Armenunterstützung atsschliessen, ob man
ferner bestimmen will, dass nicht mehr jede einmalige Unter-
stützung, sondern nur die dauernde Armenunterstützung in An-