Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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wird sehr davon abhängen, ob man den durch das allgemeine 
Wahlrecht geschaffenen Kreis der Wähler einengen will oder 
nicht. Abgesehen aber von jeder partei-politischen Stellung er- 
scheint es mir nur als ein Gebot des Rechts, die Gewährung von 
Lehr- und Lernmitteln vom Begriff der Armenunterstützung aus- 
zuschliessen und ferner zu bestimmen, dass Alles, was auf Grund 
von Landesnotstandsgesetzen gegeben wird, nicht zur Streichung 
aus den Wählerlisten führt, aber auch, dass derjenige des Wahl- 
rechts nicht verlustig geht, der vor Ausübung des Wahlrechts 
die Armenunterstützung zurückerstattet hat. 
Endlich ist es eine berechtigte Forderung, dass entsprechend 
dem Beschluss des Frankfurter Magistrats Zwangseinweisungen 
und darauf folgende unentgeltliche Behandlung wegen anstecken- 
der Krankheiten nach Massgabe der betreffenden Gesetze nicht 
als Grund zum Ausschluss vom Wahlrecht betrachtet werden 
können. Dasselbe hat für die Heilstättenbehandlung zur Be- 
kämpfung der Tuberkulose entsprechend dem Erlass des Reichs- 
kanzlers vom 5. April 1904 zu gelten. Es handelt sich hier, 
wie der Staatssekretär des Innern Graf von Posadowsky in 
der Reichstagssitzung vom 1. Mai 1907 mit Recht ausgeführt hat, 
darum, Männer in ihrem Interesse und im Interesse der bürger- 
lichen Gemeinschaft arbeitsfähig und gesund zu erhalten und den 
eventuellen Folgen einer beginnenden Krankheit vorzubeugen. 
Bisher hat man sich damit geholfen, Stiftungsgelder für diese 
Heilstättenbehandlung verfügbar zu machen. Es entspricht den 
Forderungen einer gerechten Sozialpolitik, dass auch die auf diese 
Weise gewährte öffentliche Unterstützung nicht zur Streichung 
aus den Wählerlisten führen kann. 
Ob man dagegen ärztliche Behandlung als solche, freie Verab- 
reichung von Arzneimitteln und, Krankenhausbehandlung allge- 
mein vom Begriff der Armenunterstützung atsschliessen, ob man 
ferner bestimmen will, dass nicht mehr jede einmalige Unter- 
stützung, sondern nur die dauernde Armenunterstützung in An-
	        
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