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den, zum längeren Aufenthalt für Menschen sind diese Höhen
aber wegen der dort bestehenden Atmungsschwierigkeiten nicht
geeignet. Praktisch kommt somit für die nachstehenden Erörte-
rungen der Luftraum nur bis zur Höhe von 5000 m in Be-
tracht!.
Nicht unerheblichen rechtlichen Schwierigkeiten begegnet die
Beurteilung dieses Raumes, soweit er sich über Staaten erstreckt,
in seinem Verhältnis zum Grundstaate. Zwei Theorien stehen
sich hier gegenüber. Während die eine Theorie völlige Frei-
heit des Raumes in allen seinen Teilen fordert, nimmt die ent-
gegengesetzte das Eigentum oder die Gebietshoheit an dem Luft-
raum für den Grundstaat in Anspruch. Dabei wollen einige
(BLUNTSCHLI, RIVIER) das Eigentum des Grundstaates nur soweit
anerkennen, als die Geschütze vom Erdboden aus tragen, andere
wie MERIGNHAC die Ausdehnung des Eigentums von internatio-
nalen Vereinbarungen abhängig machen. — cf. Annuaire de l’ın-
stitut de droit international, vol. XXI, 1906. Regime des a6ero-
stats S. 293 fi. —
WESTLAKE, dem sich der Marquis Corsı bei den Beratungen
des institut de droit international von 1906 im wesentlichen an-
geschlossen hat, vertritt dagegen den Standpunkt des römischen
Rechts „cuius est solum eius est usque ad coelum“, er mildert
aber das Recht des Grundstaates durch Anerkennung eines droit
de passage inoffensif für die Luftschiffe anderer Nationen.
Anhänger der Theorie der Freiheit des Luftraumes ist FAU-
CHILLE in seinen eingehenden Ausführungen in der Revue gene-
rale de droit international public von 1901 über „le domaine
aerien et le regime juridique des aerostats“ wobeier die Härten,
welche diese Theorie für den Grundstaat bedeutet, aus dem
Rechte jedes Staates auf Selbsterhaltung abzuschwächen sucht.
Seine Theorie, die auch als Schutztheorie bezeichnet werden
kann, ist auch in den dispositions preliminaires des Institut de
m
‘ Vgl. Ausfuhr der Neuen Preuss. Zeitung vom 16. X. 1907.