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unter Waffengebrauch in dem Luftraum über einem neutralen
Staate für gänzlich verboten. Hinsichtlich des Schutzes gegen
Spionage unterscheidet er zwischen Friedens- und Kriegszeiten.
Da in Friedenszeiten die Spionage hauptsächlich die Auskund-
schaftung der Verteidigungswerke eines Landes zum (Gegen-
stande hat, so hält er den Grundstaat durch eine Schutzzone
von 1500 m für genügend gesichert, indem er davon ausgeht,
dass höchstens noch aus einer Entfernung von 1500 m ein für
Spionagezwecke brauchbares Bild mit photographischen Appa-
raten gewonnen werden kann.
Weit höher zieht er die Schutzzone für einen im Kriege be-
findlichen Staat, da die im Kriege besonders wertvolle Kennt-
nis der Truppenbewegungen des Gegners auch noch auf eine Ent-
fernung von 10000 m zu erlangen ist. Von diesem Gesichts-
punkte aus erstreckt er die Schutzzone auf den ganzen den
Menschen zugänglichen Luftraum.
Zur Verhinderung indiskreter Beobachtungen will er die
Schutzzone soweit ausdehnen, dass die Blicke der Luftschiffer
nicht in das Innere der Häuser eindringen und dort Detailbeob-
achtungen machen können und mit Rücksicht auf eine von dem
Luftschiffe aus zu bewirkende Brandstiftung bemisst er die Schutz-
zone so hoch, dass ausgeworfene Brandstoffe ihr Ziel nicht mit
Sicherheit zu erreichen vermögen. Die Höhe dieser Zone be-
stimmt er auf 1500 m. Auf die gleiche Höhe bemisst er die
Schutzzone mit Rücksicht auf die Zollinteressen des Grundstaa-
tes, während er aus sanitären Gründen lediglich die Verhinde-
rung einer Landung des Luftschiffes an ungeeignetem ÖUrte zum
Schutze der Interessen des Grundstaates für ausreichend hält.
Mögen diese von FAUCHILLE gefundenen Resultate gewiss in
vielen Beziehungen den Bedürfnissen des Grundstaates entspre-
chen und insofern auch mit den Resultaten übereinstimmen, die
sich aus der durch die Interessen des internationalen Verkehrs
beschränkten Eigentumstheorie ergeben, so beruht jene Schutz-