Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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theorie doch immerhin nur auf dem Recht des Staates aut 
Selbsterhaltung; es werden daher durch diese Theorie alle die- 
jenigen Interessen eines Staates nicht geschützt, die nicht un- 
mittelbar auf das Selhsterhaltungsrecht sich gründen, dennoch 
aber von grosser Bedeutung für den souveränen Staat sein 
können. 
Eine Theorie, welche dem Grundstaate an dem über ihm 
befindlichen Raum das internationale Eigentum oder die Gebiets- 
hoheit abspricht, scheint mir aber überhaupt unhaltbar zu sein. 
Von einem Eigentume des Grundstaates im privatrecht- 
lichen Sinne an dem über ihm befindlichen Raume kann 
freilich keine Rede sein; denn der Grundstaat ist mit den 
ihm zu Gebote stehenden Machtmitteln nicht in der Lage, 
eine ausschliessliche tatsächliche Herrschaft in dem Raume 
über ihm auszuüben. Allenfalls könnte dies in den unter- 
sten Teilen des Raumes, in den die menschlichen Bauwerke, 
Konstruktionen und Pflanzungen hineinreichen, der Fall sein; 
diese 'so okkupierten Teile des Raumes treten jedoch hinter dem 
gewaltigen, allein für die internationalen Verhältnisse in Betracht 
kommenden weiteren Raumgebiet ganz in den Hintergrund. 
Bedarf es aber überhaupt einer solchen Herrschaftsausübung 
zur Begründung eines internationalen Eigentums ? Ich meine nein. 
Nicht die tatsächliche Unterwerfung unter die Macht des Staa- 
tes, sondern die gemeinsame Anerkennung der in Völkerrechts- 
gemeinschaft lebenden Staaten begründet die Verfügungsberech- 
tigung eines Staates über ein bestimmtes Territorium, das seiner 
(Gewalt unterworfene internationale Eigentum an diesem Gebiet. 
(Vgl. v. HOLTZENDORFF, Encyklop., Europäisches Völkerrecht 8 34, 
HErFTER, Völkerrecht 8 65.) 
So wird auch niemand in Abrede stellen, dass das von den 
politischen Grenzen umrahmte Landgebiet eines Staates diesem 
gehört, und zwar auch in denjenigen Teilen, die noch keines Men- 
schen Fuss betreten hat und die der Machtausübung des Staates
	        
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