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Eine Ermäßigung ist ad a, auf 23,5 Centimeter (10 Zoll), ad b, auf 5
Decimeter (1,77 Fuß) zulässig, wenn zwischen dem Ofen und der Decke eine durch
Eisenstangen befestigte freiliegende Blechplatte von der Länge und Breite des Ofens
befindlich ist.
findlich ist Heizöffnungen.
38) Heizöffnungen der Oefen, Bratöfen, Kochöfen, Kessel- und sonstigen Feue-
rungen müssen mit Inbegriff des Aschenfalls mindestens 14 Centimeter (6 Zoll) vom
Fußboden, insofetn derselbe aus Balkenlagen oder Dielungen besteht, entfernt bleiben.
An Heizlöchern, offenen Feuerungen und Oefen ist ein Vorpflaster oder eine
Metallplatte in einer Breite von mindestens 42 Centimeter (1 /2 Fuß) und zu
beiden Seiten 28 Centimeter (1 Fuß) über die Oeffnung oder Feuerung vortretend
erforderlich.
Alle Feuerungsöffnungen und Aschenfälle sind mit eisernen Thüren zu ver-
schließen.
Bei Windöfen, welche unmittelbar von dem Zimmer aus geheizt werden, ge-
nügt ein tragbarer Vorsatz von Metall.
Hat der Ofen einen freistehenden eisernen Kasten, so muß die Sicherung des
Fußbodens sich auch auf den Raum unter dem Ofen und 28 Centimeter (1 Fuß)
um den Ofen herum erstrecken.
Hat der Ofen einen Fuß von Kacheln, so ist der untere Raum mit Sand
auszufüllen und dann erst der Heerd darauf zu legen, oder der letztere in gutem
Verbande darauf zu mauern.
Keine Befeuerung darf unmittelbar von Freiem, sondern es muß eine jede
von einem geschlossenen Raumc aus erfolgen.
Ranchöfen.
39) Metallene Rauchröhren von Oefen oder anderen Feuerungsanlagen dürfen
weder seitwärts durch die Umfassungsmauern unmittelbar ins Freie münden, noch
aufwärts durch eine Zwischendecke aus Holz geführt werden, sondern sind innerhalb
des Stockwercks nach feststehenden Schornsteinen oder Rauchfängen zu leiten und
mit Vorrichtungen zum leichten und sicheren Reinigen zu versehen. Dabei müssen
dieselben in der ganzen Länge ihres Laufs von allen Seiten mindestens 56 Centimeter
(2 Fuß) von jedem Holzwerk entfernt bleiben, es sei denn, daß besondere die Feuer-
gefährlichkeit vermindernde Vorkehrungen getroffen werden können, welche aber in
allen Fällen der Genehmigung der Ortspolizeibehörde bedürfen.
Das Ziehen freiliegender Rauchröhren durch Räume, in denen leicht entzünd-
liche Gegenstände aufbewahrt oder verarbeitet werden, ist jedoch nicht gestattet.