— 197 —
tes. Dieser Gefahren ist bereits bei der Skizzierung der Aus-
führungen FAUCHILLEs Erwähnung getan.
Ueber die Beschränkung des Verkehres im Luftraum aus dem
#esichtspunkte der Gefahr hinaus kann der Grundstaat aber
auch aus dem Gesichtspunkte seines Interesses nach der hier ver-
tretenen T'heorie dem internationalen Verkehr in seinem Luft-
raume Schranken setzen. Die Beschränkungen werden verschie-
den sein, je nachdem der Staat sich im Zustande des Friedens
oder Krieges befindet, und zwar im Sinne umfangreicherer Be-
schränkungen für den Kriegsfall.
Die Interessen des Grundstaates, wie die Beschränkungen,
die er dem Verkehre auferlegen darf, näher festzusetzen, wird
Gegenstand internationaler Erörterungen und Vereinbarungen
sein müssen, bei denen der Grundgedanke als leitend zu gelten
hat, dass die Beschränkungen sich nicht weiter erstrecken dür-
fen, als es zum Schutze der Interessen des Staates und seiner
Untertanen erforderlich ist. Diesem Grundgedanken gibt auch
S 905 BGB. für das Privatrecht Ausdruck.
Soweit hiernach im Erfolge auch die Eigentumstheorie mit
der Schutztheorie zusammentreffen mag, immer bleibt doch der
wesentliche Unterschied bestehen, dass nach letzterer aus dem
Selbsterhaltungsrechte des Staates heraus für diesen erst Rechte
begründet werden, während nach ersterer bestehende Rechte des
Grundstaates im allgemeinen Interesse ohne Schädigung der In-
teressen des Grundstaates beschränkt werden.
Dass letztere Auffassung auch der Würde des souveränen Staa-
tes mehr gerecht wird, als die erstere, erscheint mir unzweifel-
haft; denn ein Staat kann sich wohl im Interesse der Allge-
meinheit eine Beschränkung seiner Rechte gefallen lassen, er
kann aber nicht als ein Geschenk der Allgemeinheit Zugeständ-
nisse annehmen, die in dem ihm von der Natur gegebenen um-
fassenderen Rechte enthalten sind.
14*