— 1 —
Charakteristikum nur für die Erklärung der weltlichen Rechts-
personen verwerten, auf kirchliche Rechtspersönlichkeiten lässt
sich diese Theorie nicht anwenden'®s,
Schon ein Blick auf die sich völlig widersprecherden Re-
sultate der verschiedenen Untersuchungen weist eigentlich darauf
hin, dass das Suchen nach einem einzelnen Kriterium aussichts-
los erscheint. Es gibt kein einziges Merkmal, an dem die öffent-
lich-rechtliche Persönlichkeit mit Sicherheit zu erkennen wäre,
„nur ein ganz allgemeines Merkmal ist zutreffend, wie dies auch
nur bei der Scheidung der Rechtsnormen in öffentliche und pri-
vate der Fall ist“ 1”. „Entscheidend ist die in der Rechtsordnung
ausgeprägte Gesamtauffassung“'®. Darnach kann als
allgemeine Regel und Richtschnur der Satz aufgestellt werden:
Es kann immer dann auf eine Persönlichkeit des öffentlichen
Rechts geschlossen werden, wenn sich das öffentliche Recht mit
einer Persönlichkeit bei Regelung ihrer Pflichts- und Rechts-
stellung in so intensiver Weise befasst, dass man sagen
kann: Nach dem ganzen Bild der Rechtsordnung sollte hier ein
selbständiger Willens- und Zweckträger für das Gebiet des öf-
fentlichen Rechts geschaffen werden (vgl. oben $ 1). Bei der
Entscheidung der Frage, ob eine Persönlichkeit privaten oder
öftentlichen Rechts ist, kommt es nicht auf die Terminologie des
positiven Rechts, sei es Reichs- oder Landesrecht an. Der Begriff
der Persönlichkeit des öffentlichen Rechts ist ein systematischer
Grundbegriff des allgemeinen Rechtssystems, er kann in dem
positiven Recht nur aufgedeckt werden, das positive Recht ist
nur seine Erkenntnisquelle; daher ist es aber auch verfehlt, wenn
behauptet wird, der Begriff der Persönlichkeit des öffentlichen
16a Teilweise (z. B. Rosın) wurden auch bei dieser Begrifisformulie-
rung der öff. Rechtspersönlichkeit die Kirchen als besonders geartete Orga-
nismen ausdrücklich ausgeschieden.
17 DERNBURG, Das bürgerl. Recht, Halle a. S, 1902 I. 166 167; STAU-
DINGER, Kommentar zum BGB., München 1904 I. S. 116.
18 GIERKE, P.R. 619 ff.