Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Eintragung des betreffenden Falles in das Standesamtsregister 
zu unterziehen hat. Nach 88 17, 56 Pers. St.G. würde derjenige 
Standesbeamte zuständig sein, in dessen Bezirk sich der Geburts- 
oder Sterbefall ereignet hat. Nach der Schutztheorie würde 
ein solcher Standesbeamte nicht existieren, wohl aber wäre ein 
solcher nach der Eigentumstheorie denkbar. Wie aber soll fest- 
gestellt werden, über dem Bezirk welches Standesbeamten sich 
der Geburts- oder Todesfall zugetragen hat? Eine solche Fest- 
stellung erscheint geradezu unmöglich‘. 
Handelt essich daherum ein Vorkommnis in einem Luftschiff, 
das nur zu einem kurzen Ausflug in den Raum aufgestiegen ist, 
so wird man nicht fehlgehen, denjenigen Standesbeamten für 
zuständig zu erachten, von dessen Bezirk aus das Luftschiff auf- 
gestiegen ist und in dessen Bezirk es zurückkehrt. Ist der Ge- 
burts- oder Sterbefall aber eingetreten, während das Luftschiff 
sich auf einer grösseren Reise befindet, so dürfte zu unterscheiden 
sein, ob das Luftschiff noch an dem Tage des Eintrittes jenes 
Ereignisses, bezw. am nächstfolgenden Tage oder erst später 
landet. In den ersteren Fällen könnte es genügend erscheinen, 
den Geburts- oder Sterbefall dem Standesbeamten des Landungs- 
ortes als desjenigen Ortes, an dem der betreffende Fall auf dem 
Lande zuerst in die Erscheinung tritt, anzuzeigen®. Dehnt die 
Reise sich jedoch auf mehrere Tage aus, so dürfte de lege ferenda der 
Luftschiffer analog dem Seeschiffer den Fall zunächst in seinem 
Tagebuche zu beurkunden und demnächst dafür Sorge zu tragen 
haben, dass eine beglaubigte Abschrift der Eintragung an den- 
jenigen Standesbeamten gelangt, in dessen Bezirk die Eltern 
des Kindes bezw. der Verstorbenen ihren Wohnsitz haben oder 
zuletzt gehabt haben. cf. 1 88 61 ff. Pers.St.Ges. 
In dieser Beziehung erscheint im Erfolg ein Unterschied 
zwischen beiden Theorien nicht begründet. 
— 
* Vgl. BoscHAn im Recht 1908 S. 707. 
5 Vgl. Preuss. Min.Verf. v. 16. 1. 1902 (Min.Bl. i V. 8. 16). 
  
 
	        
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