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Eintragung des betreffenden Falles in das Standesamtsregister
zu unterziehen hat. Nach 88 17, 56 Pers. St.G. würde derjenige
Standesbeamte zuständig sein, in dessen Bezirk sich der Geburts-
oder Sterbefall ereignet hat. Nach der Schutztheorie würde
ein solcher Standesbeamte nicht existieren, wohl aber wäre ein
solcher nach der Eigentumstheorie denkbar. Wie aber soll fest-
gestellt werden, über dem Bezirk welches Standesbeamten sich
der Geburts- oder Todesfall zugetragen hat? Eine solche Fest-
stellung erscheint geradezu unmöglich‘.
Handelt essich daherum ein Vorkommnis in einem Luftschiff,
das nur zu einem kurzen Ausflug in den Raum aufgestiegen ist,
so wird man nicht fehlgehen, denjenigen Standesbeamten für
zuständig zu erachten, von dessen Bezirk aus das Luftschiff auf-
gestiegen ist und in dessen Bezirk es zurückkehrt. Ist der Ge-
burts- oder Sterbefall aber eingetreten, während das Luftschiff
sich auf einer grösseren Reise befindet, so dürfte zu unterscheiden
sein, ob das Luftschiff noch an dem Tage des Eintrittes jenes
Ereignisses, bezw. am nächstfolgenden Tage oder erst später
landet. In den ersteren Fällen könnte es genügend erscheinen,
den Geburts- oder Sterbefall dem Standesbeamten des Landungs-
ortes als desjenigen Ortes, an dem der betreffende Fall auf dem
Lande zuerst in die Erscheinung tritt, anzuzeigen®. Dehnt die
Reise sich jedoch auf mehrere Tage aus, so dürfte de lege ferenda der
Luftschiffer analog dem Seeschiffer den Fall zunächst in seinem
Tagebuche zu beurkunden und demnächst dafür Sorge zu tragen
haben, dass eine beglaubigte Abschrift der Eintragung an den-
jenigen Standesbeamten gelangt, in dessen Bezirk die Eltern
des Kindes bezw. der Verstorbenen ihren Wohnsitz haben oder
zuletzt gehabt haben. cf. 1 88 61 ff. Pers.St.Ges.
In dieser Beziehung erscheint im Erfolg ein Unterschied
zwischen beiden Theorien nicht begründet.
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* Vgl. BoscHAn im Recht 1908 S. 707.
5 Vgl. Preuss. Min.Verf. v. 16. 1. 1902 (Min.Bl. i V. 8. 16).