Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die Feststellungsklage im Verwaltungs- 
prozess, 
Von 
Dr. Leo VosseEn, Rechtsanwalt am Oberlandesgericht Düsseldorf. 
Das Preussische Oberverwaltungsgericht hat in feststehender 
Rechtsprechung bezüglich der dem Verwaltungsrichter zustehenden 
Rechtskontrolle über die polizeilichen Verfügungen bisher folgende 
Auffassung vertreten: 
„Der Verwaltungsrichter ist nur zuständig zu dem Ausspruche, 
dass die angefochtene Verfügung rechtmässig oder dass sie dies 
nicht und aufzuheben ist; er ist aber nicht ähnlich, wie es 
der Civilrichter bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens 
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein würde, auch 
zuständig, generell auszusprechen, welche Befugnisse die Polizei- 
behörde ausüben oder nicht ausüben darf, und in dieser Weise 
der Behörde durch sein Urteil abstrakte Normen bezw. Dienst- 
anweisungen für ihr sonstiges oder künftiges Verhalten zu 
erteilen“. 
Anschliessend an diese in der Entscheidung im 23. Bande, 
S. 401 wörtlich enthaltenen Sätze hat dann BRAUCHITSCH den 
Satz aufgestellt, dass dem Verwaltungsstreitverfahren „blosse 
Feststellungsklagen in der Regel fremd“ sind, und unter Bezug- 
nahme auf BRAUCHITSCH hat wieder das Oberverwaltungsgericht,
	        
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