— 20 —
namentlich im 43. Bande, S. 364, die Zulässigkeit der Fest-
stellungsklage im Verwaltungsprozess im allgemeinen verneint.
Zweck der nachfolgenden Ausführungen soll nun sein, den
doppelten Nachweis zu erbringen, einmal, dass die Unterlagen
der angeführten Verwaltungsgerichtsentscheidungen zur Auf-
stellung so weittragender Sätze überhaupt nicht ausreichen,
und zweitens, dass die Feststellungsklage über die Gesetzmässig-
keit von Polizeiverfügungen nicht nur in vielen Fällen einem
dringenden Gebote der praktischen Notwendigkeit entspricht,
sondern dass sie auch im bestehenden Recht begründet
und vom Oberverwaltungsgericht bisher nur rechtsirrtüm-
lich ihre Zulassung verweigert worden ist.
Bei der Formulierung der oben an der Spitze wieder-
gegebenen Sätze geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, —
und dieser Ausgangspunkt trägt die gesamte Entscheidung! — „nach
87 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes“ werde „die Zulässig-
keit des Verwaltungsstreitverfahrens durch besondere gesetzliche
Bestimmungen begründet ; die 88 127, 128“ ebendort liessen aber
ausdrücklich „bezüglich der polizeilichen Verfügungen die Klage
nur über die Gesetzmässigkeit der angefochtenen An-
ordnung und nur dann zu, wenn durch diese der Kläger in
seinen Rechten verletzt ist“. Dieser Ausgangspunkt erscheint
indessen bei genauerem Zusehen verfehlt. Denn zunächst besagt
S 7 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes überhaupt nicht, dass
die Zulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens durch be-
sondere gesetzliche Bestimmungen begründet werde; er be-
sagt vielmehr seinem Wortlaute und Sinne nach lediglich, dass
„die sachliche Zuständigkeit dieser Behörden zur Ent-
scheidung in erster Instanz durch besondere gesetzliche Be-
stimmungen geregelt“ wurde. Die Tendenz des $ 7 Abs. 2 geht
also überhaupt nicht dahin, die Zulässigkeit des Verwaltungs-
streitverfahrens durch den Hinweis auf besondere gesetzliche
Bestimmungen künstlich einzuschränken, sondern es wird