Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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namentlich im 43. Bande, S. 364, die Zulässigkeit der Fest- 
stellungsklage im Verwaltungsprozess im allgemeinen verneint. 
Zweck der nachfolgenden Ausführungen soll nun sein, den 
doppelten Nachweis zu erbringen, einmal, dass die Unterlagen 
der angeführten Verwaltungsgerichtsentscheidungen zur Auf- 
stellung so weittragender Sätze überhaupt nicht ausreichen, 
und zweitens, dass die Feststellungsklage über die Gesetzmässig- 
keit von Polizeiverfügungen nicht nur in vielen Fällen einem 
dringenden Gebote der praktischen Notwendigkeit entspricht, 
sondern dass sie auch im bestehenden Recht begründet 
und vom Oberverwaltungsgericht bisher nur rechtsirrtüm- 
lich ihre Zulassung verweigert worden ist. 
Bei der Formulierung der oben an der Spitze wieder- 
gegebenen Sätze geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, — 
und dieser Ausgangspunkt trägt die gesamte Entscheidung! — „nach 
87 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes“ werde „die Zulässig- 
keit des Verwaltungsstreitverfahrens durch besondere gesetzliche 
Bestimmungen begründet ; die 88 127, 128“ ebendort liessen aber 
ausdrücklich „bezüglich der polizeilichen Verfügungen die Klage 
nur über die Gesetzmässigkeit der angefochtenen An- 
ordnung und nur dann zu, wenn durch diese der Kläger in 
seinen Rechten verletzt ist“. Dieser Ausgangspunkt erscheint 
indessen bei genauerem Zusehen verfehlt. Denn zunächst besagt 
S 7 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes überhaupt nicht, dass 
die Zulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens durch be- 
sondere gesetzliche Bestimmungen begründet werde; er be- 
sagt vielmehr seinem Wortlaute und Sinne nach lediglich, dass 
„die sachliche Zuständigkeit dieser Behörden zur Ent- 
scheidung in erster Instanz durch besondere gesetzliche Be- 
stimmungen geregelt“ wurde. Die Tendenz des $ 7 Abs. 2 geht 
also überhaupt nicht dahin, die Zulässigkeit des Verwaltungs- 
streitverfahrens durch den Hinweis auf besondere gesetzliche 
Bestimmungen künstlich einzuschränken, sondern es wird
	        
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