Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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in 8 7 Abs. 2 weiter nichts, als die Frage der sachlichen 
Behördenzuständigkeit, durch den Hinweis auf die 
besonderen gesetzlichen Bestimmungen klargestellt, während über 
die Zulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens als solche 
mit keinem Worte gehandelt und keinerlei Vorschrift gegeben 
wird. Wenn hiernach, im Gegensatz zu der mit Sinn und 
Wortlaut des $ 7 Abs. 2 des Laandesverwaltungsgesetzes gleich 
unvereinbaren Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, unzweifel- 
haft davon auszugehen ist, dass die Zulässigkeit des Ver- 
waltungsstreitverfahrens durch jene Gesetzesnorm keine Beschrän- 
kung erfahren sollte, sokann auch der weiteren Ansicht des Oberver- 
waltungsgerichtes, dass 88 127, 128 des Landesverwaltungsgesetzes 
bezüglich der polizeilichen Verfügungen die Verwaltungsklage 
„nur“ über deren Gesetzmässigkeit zuliessen, mindestens 
nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden. Die angezogenen Para- 
grafen enthalten nämlich nur die Bestimmung, dass die Ver- 
waltungsklage „nur gestützt werden“ könne: einmal auf 
eine behauptete Rechtsverletzung des Klägers durch den ange- 
fochtenen Bescheid, und zweitens auf das Nichtvorhandensein 
der tatsächlichen Voraussetzungen zum Erlass der angegriffenen 
Verfügung. Darüber hinaus werden für die Verwaltungsklage 
keinerlei gesetzliche Beschränkungen aufgestellt, und es wird 
insbesondere in den 88 127, 128 des Landesverwaltungsgesetzes 
nicht gesagt, dass die behauptete Rechtsverletzung und Un- 
gesetzmässigkeit der Verfügung — anstatt durch Aufhebung 
der angefochtenen Verfügung oder neben dieser Aufhebung — 
nicht auch im Wege der Feststellungsklage sollte 
konstatiert werden können! 
Hiernach dürfte sich aus der unbefangenen Betrachtung der 
SS 7 Abs. 2, 127, 128 des Landesverwaltungsgesetzes ergeben, 
dass diese Bestimmungen den Inhalt, welchen das Oberver- 
waltungsgericht aus ihnen herausgelesen hat, in Wirklichkeit nicht 
haben, indem sie namentlich keinerlei Fingerzeig für die Art und
	        
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