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in 8 7 Abs. 2 weiter nichts, als die Frage der sachlichen
Behördenzuständigkeit, durch den Hinweis auf die
besonderen gesetzlichen Bestimmungen klargestellt, während über
die Zulässigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens als solche
mit keinem Worte gehandelt und keinerlei Vorschrift gegeben
wird. Wenn hiernach, im Gegensatz zu der mit Sinn und
Wortlaut des $ 7 Abs. 2 des Laandesverwaltungsgesetzes gleich
unvereinbaren Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, unzweifel-
haft davon auszugehen ist, dass die Zulässigkeit des Ver-
waltungsstreitverfahrens durch jene Gesetzesnorm keine Beschrän-
kung erfahren sollte, sokann auch der weiteren Ansicht des Oberver-
waltungsgerichtes, dass 88 127, 128 des Landesverwaltungsgesetzes
bezüglich der polizeilichen Verfügungen die Verwaltungsklage
„nur“ über deren Gesetzmässigkeit zuliessen, mindestens
nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden. Die angezogenen Para-
grafen enthalten nämlich nur die Bestimmung, dass die Ver-
waltungsklage „nur gestützt werden“ könne: einmal auf
eine behauptete Rechtsverletzung des Klägers durch den ange-
fochtenen Bescheid, und zweitens auf das Nichtvorhandensein
der tatsächlichen Voraussetzungen zum Erlass der angegriffenen
Verfügung. Darüber hinaus werden für die Verwaltungsklage
keinerlei gesetzliche Beschränkungen aufgestellt, und es wird
insbesondere in den 88 127, 128 des Landesverwaltungsgesetzes
nicht gesagt, dass die behauptete Rechtsverletzung und Un-
gesetzmässigkeit der Verfügung — anstatt durch Aufhebung
der angefochtenen Verfügung oder neben dieser Aufhebung —
nicht auch im Wege der Feststellungsklage sollte
konstatiert werden können!
Hiernach dürfte sich aus der unbefangenen Betrachtung der
SS 7 Abs. 2, 127, 128 des Landesverwaltungsgesetzes ergeben,
dass diese Bestimmungen den Inhalt, welchen das Oberver-
waltungsgericht aus ihnen herausgelesen hat, in Wirklichkeit nicht
haben, indem sie namentlich keinerlei Fingerzeig für die Art und