Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Leistungsklagen der Natur der Sache nach keine Rede sein kann, 
durch Feststellungsklage entschieden. In ähnlicher 
Weise bestimmt $ 46 Abs. 3 und Abs. 5 des nämlichen Gesetzes, 
dass Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über öffentlich-recht- 
liche Schulabgaben der Entscheidung im Verwaltungsstreit- 
verfahren — also wiederum durch die Feststellungsklage! — 
unterliegen. Streitigkeiten, wem von den Beteiligten die öffent- 
lich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unterhaltung 
eines öffentlichen Weges obliegt, werden gleichfalls im Ver- 
waltungsprozesse durch Feststellungsklage erledigt, ($ 56 Abs. 5 
des Zuständigkeitsgesetzes.. Auch auf unmittelbar polizei- 
lichem Gebiete findet sich im Zuständigkeitsgesetz eine Reihe 
von Fällen, in welchen, trotz der Mitwirkung der Polizei, im 
Feststellungsverfahren contradictorisch verhandelt wird. 
So unterliegen nach $& 66 Abs. 4 ebendort Streitigkeiten über 
die gegenseitige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung 
von (zräben und Wasserläufen der Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren — wiederum durch Feststellungsklage! —, und 
8 67 Abs. 3 vollends ordnet sogar Streitigkeiten nicht etwa über 
die concurrierende Verpflichtung mehrerer Beteiligter, sondern 
darüber, ob die Höhe des Wasserstandes überhaupt rechtsverbind- 
lich und deutlich durch die Behörde bestimmt sei, der Ent- 
scheidung im Verwaltungsprozesse unter. Betreffend die Frage, 
ob ein Gewässer als ein geschlossenes anzusehen sei oder 
nicht, bestimmt & 102 No. 1 des Zuständigkeitsgesetzes analoges, 
und auch auf dem Gebiete der Jagdpolizei sind durch 8 105 
dieses Gesetzes die Streitigkeiten der Beteiligten über ihre gegen- 
seitigen öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen 
in ausgedehntestem Masse der Entscheidung im Verwaltungsstreit- 
verfahren im Wege des Feststellungsprozesses unterstellt. Aber 
nicht nur im Rahmen des Zuständigkeitsgesetzes, sondern auch 
auf ganz anderen Gebieten des öffentlichen Rechts ist die Zu- 
lässigkeit der Feststellungsklage auch im Verwaltungs-
	        
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