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Leistungsklagen der Natur der Sache nach keine Rede sein kann,
durch Feststellungsklage entschieden. In ähnlicher
Weise bestimmt $ 46 Abs. 3 und Abs. 5 des nämlichen Gesetzes,
dass Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über öffentlich-recht-
liche Schulabgaben der Entscheidung im Verwaltungsstreit-
verfahren — also wiederum durch die Feststellungsklage! —
unterliegen. Streitigkeiten, wem von den Beteiligten die öffent-
lich-rechtliche Verpflichtung zur Anlegung oder Unterhaltung
eines öffentlichen Weges obliegt, werden gleichfalls im Ver-
waltungsprozesse durch Feststellungsklage erledigt, ($ 56 Abs. 5
des Zuständigkeitsgesetzes.. Auch auf unmittelbar polizei-
lichem Gebiete findet sich im Zuständigkeitsgesetz eine Reihe
von Fällen, in welchen, trotz der Mitwirkung der Polizei, im
Feststellungsverfahren contradictorisch verhandelt wird.
So unterliegen nach $& 66 Abs. 4 ebendort Streitigkeiten über
die gegenseitige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung
von (zräben und Wasserläufen der Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren — wiederum durch Feststellungsklage! —, und
8 67 Abs. 3 vollends ordnet sogar Streitigkeiten nicht etwa über
die concurrierende Verpflichtung mehrerer Beteiligter, sondern
darüber, ob die Höhe des Wasserstandes überhaupt rechtsverbind-
lich und deutlich durch die Behörde bestimmt sei, der Ent-
scheidung im Verwaltungsprozesse unter. Betreffend die Frage,
ob ein Gewässer als ein geschlossenes anzusehen sei oder
nicht, bestimmt & 102 No. 1 des Zuständigkeitsgesetzes analoges,
und auch auf dem Gebiete der Jagdpolizei sind durch 8 105
dieses Gesetzes die Streitigkeiten der Beteiligten über ihre gegen-
seitigen öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Verpflichtungen
in ausgedehntestem Masse der Entscheidung im Verwaltungsstreit-
verfahren im Wege des Feststellungsprozesses unterstellt. Aber
nicht nur im Rahmen des Zuständigkeitsgesetzes, sondern auch
auf ganz anderen Gebieten des öffentlichen Rechts ist die Zu-
lässigkeit der Feststellungsklage auch im Verwaltungs-