Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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prozesse anerkannt. Wenn z. B. nach $ 29 Abs. 2 des 
Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft Streitig- 
keiten über Ersatzansprüche aus Heilungskosten im Verwaltungs- 
streitverfahren entschieden werden sollen, so hat das Oberver- 
waltungsgericht, obschon hier in erster Linie die Leistungs- 
und nicht die Feststellungsklage in Frage kommt, doch 
entschieden, dass zur Feststellung des Fehlens der Ersatzleistungs- 
pflicht die blose Feststellungsklage, und sogar die 
negative Feststellungsklage zulässig seil. Begründet ist diese 
Entscheidung lediglich mit der „allgemeinen Fassung“ der ange- 
führten Gesetzesbestimmung, wodurch die — übrigens auch aus 
dem Wortlaute derselben ohne weiteres zu entnehmende — Tat- 
sache stillschweigend anerkannt wird, dass die gedachte Be- 
stimmung eine Feststellungsklage nicht ausdrücklich vorsieht. 
In analoger Weise hat das Oberverwaltungsgericht auch die oben 
bereits erwähnte Bestimmung des $ 56 Abs. 5 des Zuständig- 
keitsgesetzes betr. die Wegeunterhaltungspflicht hinsichtlich der 
Zulässigkeit der Feststellungsklagge ausdehnend und nicht 
einschränkend ausgelegt. (Entsch. Bd. 24 8. 243.) 
Aus allem Angeführten geht klar hervor, dass die Zulässig- 
keit der Feststellungsklage vom höchsten Verwaltungsgerichtshof 
in zahlreichen Fällen anerkannt worden ist, in welchen das 
Gesetz dieselbe mindestens nicht ausgesprochenermassen vorsieht, 
vor allem auch in solchen Fällen, in welchen ihre Zulassung 
den Erfordernissen der Billigkeit und dem praktischen Bedürfnis 
entsprach und sich aus der Analogie mit dem Bürgerlichen 
Prozess ‚rechtfertigen liess. Wir haben im ersten Teile dieser 
Abhandlung nun bereits nachgewiesen, dass die Feststellungs- 
klage über die Rechtmässigkeit von Polizeiverfügungen nicht 
etwa durch gesetzliche Bestimmungen besonders ausg eschlossen 
! Aehnlich für $ 50 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes die 
Entscheidung in Bd. 42 S. 327 und die weitere Entscheidung in der Zeit- 
schrift „Arbeiterversorgung® Bd. 20, S. 86.
	        
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