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prozesse anerkannt. Wenn z. B. nach $ 29 Abs. 2 des
Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft Streitig-
keiten über Ersatzansprüche aus Heilungskosten im Verwaltungs-
streitverfahren entschieden werden sollen, so hat das Oberver-
waltungsgericht, obschon hier in erster Linie die Leistungs-
und nicht die Feststellungsklage in Frage kommt, doch
entschieden, dass zur Feststellung des Fehlens der Ersatzleistungs-
pflicht die blose Feststellungsklage, und sogar die
negative Feststellungsklage zulässig seil. Begründet ist diese
Entscheidung lediglich mit der „allgemeinen Fassung“ der ange-
führten Gesetzesbestimmung, wodurch die — übrigens auch aus
dem Wortlaute derselben ohne weiteres zu entnehmende — Tat-
sache stillschweigend anerkannt wird, dass die gedachte Be-
stimmung eine Feststellungsklage nicht ausdrücklich vorsieht.
In analoger Weise hat das Oberverwaltungsgericht auch die oben
bereits erwähnte Bestimmung des $ 56 Abs. 5 des Zuständig-
keitsgesetzes betr. die Wegeunterhaltungspflicht hinsichtlich der
Zulässigkeit der Feststellungsklagge ausdehnend und nicht
einschränkend ausgelegt. (Entsch. Bd. 24 8. 243.)
Aus allem Angeführten geht klar hervor, dass die Zulässig-
keit der Feststellungsklage vom höchsten Verwaltungsgerichtshof
in zahlreichen Fällen anerkannt worden ist, in welchen das
Gesetz dieselbe mindestens nicht ausgesprochenermassen vorsieht,
vor allem auch in solchen Fällen, in welchen ihre Zulassung
den Erfordernissen der Billigkeit und dem praktischen Bedürfnis
entsprach und sich aus der Analogie mit dem Bürgerlichen
Prozess ‚rechtfertigen liess. Wir haben im ersten Teile dieser
Abhandlung nun bereits nachgewiesen, dass die Feststellungs-
klage über die Rechtmässigkeit von Polizeiverfügungen nicht
etwa durch gesetzliche Bestimmungen besonders ausg eschlossen
! Aehnlich für $ 50 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes die
Entscheidung in Bd. 42 S. 327 und die weitere Entscheidung in der Zeit-
schrift „Arbeiterversorgung® Bd. 20, S. 86.