Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Rechts sei dem Reichsrecht !? oder Landesrecht? zu entnehmen 
oder aus ihm zu konstruieren. 
84. Korporation, Anstalt und Stiftung. 
Wie die juristischen Personen überhaupt, so scheiden sich 
auch die kirchlichen Rechtspersonen in Korporationen, An- 
stalten nnd Stiftungen. Während die Korporation als Quelle 
und Träger eigenen Wollens erscheint, wird die Anstalt und die 
Stiftung von fremdem Willen beherrscht. Dementsprechend hat 
die Korporation herrschende, die Anstalt und Stiftung aber die- 
nende Organe. Die Grenze zwischen Anstalt und Stiftung ist 
sehr bestritten. Meist sucht man den Unterschied der beiden 
Begriffe so zu erfassen, dass man die Anstalt als die Stiftung 
des öffentlichen Rechts und umgekehrt die Stiftung als eine pri- 
vate Anstalt bezeichnet. Diese Terminologie lässt sich vor allem 
im Hinblick auf die kirchlichen Stiftungen nicht halten. 
Richtiger wird es sein, das unterscheidende Merkmal in den Ent- 
stehungsakt zu verlegen. Darnach wird die Stiftung ins Leben 
gerufen durch Privatrechtsgeschäft, die Anstalt aber durch einen 
Akt der Staatsgewalt, oder einer anderen öffentlich-rechtlichen 
juristischen Person?!. Während sich im allgemeinen der Cha- 
rakter der kirchlichen Rechtspersonen als Korporationen, bezw. 
Anstalten oder Stiftungen aus der Struktur des betreffenden 
Rechtsträgers von selbst ergibt, und daher keinen Anlass zu Kon- 
troversen bietet, ist die Frage sehr bestritten, ob den Kirchen, 
den Orden und den Kongregationen Korporationscharakter zu- 
zusprechen ist. Der Begriff der Kirchen ist hier gefasst im Sinne 
des deutschen Staatsrechts und umfasst nur „die höchst privile- 
|— 
19 MEURER, Die juristische Persönlichkeit nach deutschen Reichsrecht, 
Stuttgart 1901, 326 fl. 
20 KUHLENBECK, Das BGB. I. 62: DORNER, Das bad. A.G. zum BGB. 
Karlsruhe 1902, zu Art. 4; PuLanck, Kommentar zum BGB., Berlin 1898. 
21 L.P.R. 29/30.
	        
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